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Gemeinden, welchen Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechte innerhalb ih-
rer Bezirke, und Genossenschaften, denen solche Rechte innerhalb der Gemeinde-
bezirke, in welchen sie ihren Sitz haben, unentgeltlich verliehen worden sind, ist
indeß nur ein Dritttheil des Tax-Werthes des aufgehobenen Rechtes als Entschä-
digung zu gewähren. Die Entrichtung einer Sportel hebt den Begriff der Unent-
geltlichkeit nicht auf.
Gegen die Entscheidung des Bezirks-Direktors ist binnen zehentägiger Nothfrist
Berufung auf den alsdann endgültigen Ausspruch des Staats-Ministeriums nach-
gelassen, unter Ausschluß des Rechtsweges.
Das Staats-Ministerium darf seinem Ausspruche eines der von den etwa
zugezogenen mehren Sachverständigen abgegebenen Gutachten, abweichend von der
Seitens des Bezirks-Direktors getroffenen Auswahl, oder auch eine innerhalb der
Grenzen dieser Gutachten liegende Mittelzahl zu Grunde legen.
§. 10.
Das festgestellte Entschädigungs-Kapital tritt allenthalben an die Stelle des
weggefallenen Rechtes.
8. 11.
Die Gewährung des Entschädigungs-Kapitals erfolgt, nach Wahl der zur
Entschädigung Verpflichteten, mit Zinsen zu 3½ Prozent auf das Jahr von der
Zeit ab, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, ganz oder theilweise baar oder in Schuld-
briefen über den Betrag des Entschädigungs-Kapitals, und zwar binnen dreißig
Tagen nach endgültiger Feststellung und Eröffnung der Entschädigungssumme und
der Bestimmung, an wen sie zu leisten (§. 15).
8. 12.
Soweit die Großherzogliche Staatskasse die Entschädigung zu leisten hat, be—
stehen die Schuldbriefe in, auf den Inhaber lautenden, von Seiten der Gläubiger
unkündbaren, der Amortisation vom Jahre 1869 an zu mindestens Ein Prozent
jährlich unterliegenden und zu Drei und ein halb vom Hundert auf das Jahr ver—
zinslichen Obligationen.