Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Ueber die während des Kursus bei dem Appellations = Gerichte von dem Au- 
ditor gezeigte Befähigung zu den Geschäften, sowie über seinen Fleiß und sonsti- 
ges Verhalten ist von dem Appellations-Gerichte ein Zeugniß zu den betreffenden 
Personal-Akten auszufertigen. 
V. Die Beschäftigung der Auditoren und Accessisten nach vollendetem 
Ausbildungs-Kursus betreffend. 
§. 24. 
Nach Beendigung des vorgeschriebenen Ausbildungs-Kursus (§. 23) werden 
die Auditoren bis zu ihrer dereinstigen Anstellung bei denjenigen Justiz= oder Ver- 
waltungs-Behörden, denen sie vom Ministerium zugewiesen werden, beschäftigt. 
Die Bestimmung dieser Behörden wird, soweit das vorhandene Bedürfniß es 
gestattet, unter thunlichster Rücksichtnahme auf die eigenen Wünsche des Auditors 
erfolgen. 
Insbesondere wird denjenigen Auditoren, welche sich für eine Anstellung im 
höhern Verwaltungsdienste oder für den sachwalterlichen Beruf weiter auszubilden 
wünschen, Gelegenheit hierzu durch Beschäftigung bei einer Verwaltungsbehörde, be- 
züglich durch Beurlaubung auf die Expedition eines Rechtsanwalts gegeben werden. 
§. 25. 
Die Bestimmungen des vorigen Paragraphen finden auch nach Maßgabe der 
vorhandenen Qualifikation analoge Anwendung auf diejenigen Accessisten, welche 
ihren zweijährigen Ausbildungs-Kursus (§. 13) vollendet, jedoch die zweite Prü- 
fung nicht bestanden haben. 
Oeffentliche Vertheidigungen sind den Accessisten nur ausnahmsweise und un- 
ter besonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter In- 
stanz an das Appellations-Gericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu 
verhandelnde Untersuchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten des Appellations- 
Gerichts und, soweit es sich um Untersuchungen handelt, welche vor den Kreisge- 
richten in erster oder zweiter Instanz oder vor den Einzelrichtern anhängig sind, 
von dem Direktorium des betreffenden Kreisgerichts zu ertheilen. 
g. 26. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, in einzelnen besonders gearteten Fällen 
Abweichungen von den Vorschriften dieses Regulativs zu gestatten, beziehungsweise 
anzuordnen.
	        
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