Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 16. Juli 1867.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachdem von Sr. Durchlaucht, dem Fürsten von Thurn und Taxis, das
gesammte zeither Fuürstlich Thurn und Taxissche Postwesen unterm 28. Jannar
d. J. an Se. Majestät, den König von Preußen, abgetreten, hierauf aber zwischen
der Großherzoglichen Staatsregierung einerseits und der Königlich Preußischen Staats-
regierung andrerseits ein demnächst zur Pulblikation gelangender Vertrag, den
Uebergang der gesammten Verwaltung des Postwesens und der Ausübung des Post-
Regals im Großherzogthum Sachsen-Weimar an die Krone Preußen betreffend, un-
term 14. Mai d. J. obgeschlossen worden, ist diese Verwaltung Königlich Preußischer
Seits mit dem 1. Juli d. J. eingetreten und hinsichtlich der zeitherigen Großher=
zoglichen Landesposten von jenem Zeitpunkte ab der Königlichen Ober-Post-Direk-
tion zu Erfurt zugewiesen worden.
Die Regulirung der Tarife ist vorläufig dahin erfolgt, daß für den Austausch
von Postsendungen zwischen den bisherigen Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-
anstalten unter einander die zeitherigen Normen in Anwendung bleiben und daß
für den Austausch von Postsendungen zwischen den eben erwähnten Postanstalten
und denen des bisherigen Preußischen Postgebiets (Hannover und Schleswig-Hol-
stein eingerechnet) die Preußische interne Porto-Taxe eingeführt wird.
Diese Porto-Taxe soll auch bei den Briefpost-Sendungen zwischen den Ho-
henzollernschen Landen und den übrigen bisherigen Fürstlich Thurn und Taxisschen
Postorten in Anwendung kommen, während Fahrpost-Sendungen nach und aus den
Hehenzollernschen Landen der Vereins-Fahrpost-Tagxe unterliegen.
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