Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Der  Tarif  für  Sendungen  zwischen  den  Preußischen  Postanstalten  in  den
Hansestädten  und  den  Postanstalten  des  bisherigen  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen
Postgebiets  ist  entsprechend  den  vorstehenden  Grundsätzen  regulirt  worden.

Hiernächst  ist  auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  zeither
  bestandene  Großherzogliche  Ober-Post-Inspektion  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  aufgehoben
  und  an  deren  Stelle  bis  auf  Weiteres  eine,  vorerst  aus  dem  Personale
der  zeitherigen  Ober-Post=  Inspektion  gebildete  „Großherzogliche  Immediat-Kommission
  für  Postangelegenheiten“  mit  dem  unter  Ziffer  11  des  Schluß-Protokolls
zu  dem  oben  erwähnten  Vertrag  vom  14.  Mai  d.  J.  im  Allgemeinen  bezeichneten
Wirkungskreise  eingesetzt  worden.

Vorstehendes  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Beilage  sub  A  hierdurch  zur
Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  4.  Juli  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Beilage  A.
Preußische  interne  Porto-Taxre.

(Auszug  aus  der,  den  Postanftalten  gelieferten  Zusammenstellung.)

I.  Porto.
A.  Brief-Porto.

.  1.
Berechnung  o.  Brief-Portos:
a)  nach  der  Entfernung.
Das  Brief-Porto  beträgt  nach  Maßgabe  der  Entfernung  in  gerader  Linie
bis  10  Meilen  .  .  I  Sgr.,  resp.  3  Kreuzer  Südd.  Währung,
über  10  bis  20  Meilen  2  „  „  6

77  V’  7y

über  20  Meilen  .  3  „  „  9  „  „  t„
Das  Entfernungsmaß  für  den  Preußischen  Post-Tarif  sind  Deutsche  Meilen,
15  auf  einen  Grad  des  Aegquators.
.  2.
b)  nach  dem  Oewichte.

Nach  Maßgabe  des  Gewichts  wird  das  Brief-Porto  erhoben:

unter  1  Lott...  einfach,

von  1  Loth  und  darüber  zweifach.