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Briefpost-Sendungen nach anderen Bezirken des Deutschen Postvereins wird jedoch
der Werth der Marken 2c., wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes
angehören, durch die Postanstalt des Bestimmungsorts dem Adressaten gutgerechnet.
Eben so wird bei Sendungen aus anderen Bezirken des Deutschen Postvereins nach
dem Preußischen Postbezirke der Werth der etwa verwendeten Preußischen Marken
oder Couverts zu Gunsten des Adressaten vom Porto abgezogen.
8. 43.
Abrundung der Pfennige auf ½ 2c. Sgr.
Wenn bei Berechnung eines ganzen Porto-Betrags für einen Brief oder an-
dern Gegenstand Pfennige sich ergeben, so werden
für 1 oder 2 f. ¼ Sgr.
" 4 5 ½/ „
1 7 » 8 » 84 7
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erhoben und berechnet.
Die Abrundung kommt jedoch hinsichtlich der Frankirung der Drucksachen unter
Band, sowie der offenen Karten (§. 4), und der Waarenproben= und Muster-
Sendungen (§. 5), sowie in Betreff der bei der Einlieferung von Sendungen
nachzuerhebenden und Seitens der Postbeamten durch Freimarken zu ergänzenden
Franko-Beträge (§. 42) nicht in Anwendung.
Bei den in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Postanstalten ist
der auf den Bruchtheil eines Kreuzers ausgehende Taxbetrag slets auf einen vollen
Kreuzer abzurunden und zu erheben.
Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß die nachstehend bezeich-
neten Gebühren, welche bei den bisherigen Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-
anstalten zur Erhebung kamen, vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben worden sind:
1) Scheingebühr für Posteinlieferungs = Scheine über Geld= und Werth-Sen-
dungen und rekommandirte Briefe,
2) Gebühr für das Verschließen der Taschen der Gefach= und Konto-haltenden
Korrespondenten,
3) Poste restante-Gebühr für Fahrpost-Sendungen und
4) Lagergeld für Passagier-Effelten.
Weimar am 4. Juli 1867. .
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.