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8 Sgr. (28 Kr.) für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde
Depesche;
20 Sgr. (1 Fl. 10 Kr.) für jede über Europa hinaus zu versendende
Depesche.
2) Für nicht rekommandirte Depeschen wird das gewohnliche Porto vom Orte
der letzten Telegraphen-Station bis zu der End-Postanstalt erhoben.
An Bestellgebühr ist für jete im Preußischen Postbezirk verbleibende, nicht mit
Poste restante bezeichnete, telegraphische Depesche Seitens der End-Postanstalt
das reglementmäßige Expreß-Bestellgeld zu erheben.
Briefe mit telegr aphisch beförderten Staatsdienst-Depeschen genießen Porto-Freiheit.
IX. Zahlung und Berechnung des Postgeldes.
§. 42.
Freimarken und Franko-Couverts.
Freimarken und Franko-Couverts können zum Frankiren in demselben Umfange
wie baares Geld benutzt werden. Hat eine derartige Frankatur ungenügend
stattgefunden, so wird der fehlende Franko-Betrag bei der Einlieferung, Behufs
Ergänzung Seitens des annehmenden Postbeamten, durch Aufkleben entsprechender
Marken, z. B. für überschießende Beträge
von 1 Pf. bis 3 Pf. einer Marke zu 3 Pf., von 8 Pf. zweier Marken zu 4 Pf.,
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nach dem wirklichen Werthe der zu verwendenden Marken, also ohne Abrundung
auf Viertel-Silbergroschen, nacherhoben, dagegen, wenn die Sendung in den Briefkasten
gelegt ist, dem Adressaten als Porto, unter Abrundung auf Viertel-Silbergroschen
(§. 43), angesetzt.
In Ansehung der in der Süddeutschen Gulden-Währung rechnenden Postanstalten
tritt die Modifikation ein, daß sie die überall auf volle Kreuzer-Beträge anzusetzenden
Franko-Beträge bei ungenügender Marken-Frankatur in vollen Kreuzer-Beträgen
nachzuerheben und dafür Marken in den gleichen Beträgen aufzukleben haben.
Sendungen, welche bei einer Preußischen Postanstalt mit Marken oder Couverts
einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt
zu behandeln, und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen. Bei