Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8  Sgr.  (28  Kr.)  für  jede  über  diese  Grenze  hinaus  in  Europa  zu  befördernde
  Depesche;
20  Sgr.  (1  Fl.  10  Kr.)  für  jede  über  Europa  hinaus  zu  versendende
Depesche.
2)  Für  nicht  rekommandirte  Depeschen  wird  das  gewohnliche  Porto  vom  Orte
der  letzten  Telegraphen-Station  bis  zu  der  End-Postanstalt  erhoben.

An  Bestellgebühr  ist  für  jete  im  Preußischen  Postbezirk  verbleibende,  nicht  mit
Poste  restante  bezeichnete,  telegraphische  Depesche  Seitens  der  End-Postanstalt
das  reglementmäßige  Expreß-Bestellgeld  zu  erheben.

Briefe  mit  telegr  aphisch  beförderten  Staatsdienst-Depeschen  genießen  Porto-Freiheit.


IX.  Zahlung  und  Berechnung  des  Postgeldes.
§.  42.
Freimarken  und  Franko-Couverts.

Freimarken  und  Franko-Couverts  können  zum  Frankiren  in  demselben  Umfange
  wie  baares  Geld  benutzt  werden.  Hat  eine  derartige  Frankatur  ungenügend
stattgefunden,  so  wird  der  fehlende  Franko-Betrag  bei  der  Einlieferung,  Behufs
Ergänzung  Seitens  des  annehmenden  Postbeamten,  durch  Aufkleben  entsprechender
Marken,  z.  B.  für  überschießende  Beträge
von  1  Pf.  bis  3  Pf.  einer  Marke  zu  3  Pf.,  von  8  Pf.  zweier  Marken  zu  4  Pf.,

 

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einer  Marke  „3,
nach  dem  wirklichen  Werthe  der  zu  verwendenden  Marken,  also  ohne  Abrundung
auf  Viertel-Silbergroschen,  nacherhoben,  dagegen,  wenn  die  Sendung  in  den  Briefkasten
  gelegt  ist,  dem  Adressaten  als  Porto,  unter  Abrundung  auf  Viertel-Silbergroschen
  (§.  43),  angesetzt.

In  Ansehung  der  in  der  Süddeutschen  Gulden-Währung  rechnenden  Postanstalten
  tritt  die  Modifikation  ein,  daß  sie  die  überall  auf  volle  Kreuzer-Beträge  anzusetzenden
  Franko-Beträge  bei  ungenügender  Marken-Frankatur  in  vollen  Kreuzer-Beträgen
  nachzuerheben  und  dafür  Marken  in  den  gleichen  Beträgen  aufzukleben  haben.

Sendungen,  welche  bei  einer  Preußischen  Postanstalt  mit  Marken  oder  Couverts
  einer  fremden  Postverwaltung  frankirt  aufgeliefert  werden,  sind  als  unfrankirt
zu  behandeln,  und  die  Marken  oder  Couverts  als  ungültig  zu  bezeichnen.  Bei