Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Begierungs-Blat 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 15. Weimar. 17. Juli 1867. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
in. x. 
Da es in neuerer Zeit häufiger vorgekommen ist, daß in Vermögensverfall 
gerathene Schuldner, um ihre Gläubiger zu benachtheiligen und denselben Exeku- 
tions-Objekte zu entziehen, ihr Aktiv-Vermögen oder Theile desselben an dritte 
Personen, namentlich an ihre Ehegatten oder nahe Anverwandte abgetreten und 
veräußert haben, so haben Wir, um derartigen betrügerischen Rechtshandlungen 
thunlichst entgegen zu wirken, und insbesondere auch deren Anfechtung durch die 
verletzten Gläubiger mittelst der in dem bestehenden Rechte zu diesem Zwecke ge- 
gebenen Rechtsmittel in prozessualischer Beziehung zu erleichtern, unter Beirath 
und Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
§. 1. 
Hat ein zahlungsunfähiger Schuldner 
I. innerhalb des der Konkurs-Eröffnung oder demjenigen Zeitpunkte, wo der 
Mangel eines Exekutions-Objekts oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervor- 
getreten ist, vorhergegangenen Jahres 
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