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Begierungs-Blat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 17. Juli 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
in. x.
Da es in neuerer Zeit häufiger vorgekommen ist, daß in Vermögensverfall
gerathene Schuldner, um ihre Gläubiger zu benachtheiligen und denselben Exeku-
tions-Objekte zu entziehen, ihr Aktiv-Vermögen oder Theile desselben an dritte
Personen, namentlich an ihre Ehegatten oder nahe Anverwandte abgetreten und
veräußert haben, so haben Wir, um derartigen betrügerischen Rechtshandlungen
thunlichst entgegen zu wirken, und insbesondere auch deren Anfechtung durch die
verletzten Gläubiger mittelst der in dem bestehenden Rechte zu diesem Zwecke ge-
gebenen Rechtsmittel in prozessualischer Beziehung zu erleichtern, unter Beirath
und Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen und verordnen,
was folgt:
§. 1.
Hat ein zahlungsunfähiger Schuldner
I. innerhalb des der Konkurs-Eröffnung oder demjenigen Zeitpunkte, wo der
Mangel eines Exekutions-Objekts oder dessen Unzulänglichkeit zuerst hervor-
getreten ist, vorhergegangenen Jahres
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