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Von der Adreß- Station werden diese Depeschen als rekommandirte Briefe
frankirt und als Expreß-Briefe behandelt.
Für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen durch Boten oder Esta-
fetten hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber ab-
gerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt find.
Obiger Satz von 4 Sgr. kommt auch zur Anwendung, venn Depe-
schen im Bereich des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins per
Post veiter zu befördern sind.
In den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- Vereine
gehörigen Staaten des Auslandes findet eine Weiterbeförderung der Depe-
schen uber die Telegraphen- Linien hinaus in der Regel nur per Post
statt. Auch werden dergleichen Depeschen nicht als Express-Briefe behandelt.
In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten
oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen.
8. 19.
Gebührenentrichtung durch den Adressaten.
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungs-Gebühren
zu entrichten:
1) Die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die See-Telegraphen
(Sémaphores) vom Schiffe her befördert werden;
2) die Taxe für die Nachsendung der Depeschen (§§. 15 und 21);
3) die Ergänzungs-Taxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wort-
zahl überschreitet (§. 17).
In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Be-
trags zugestellt.
8. 20.
Zurückiiehung und Unterdrückung von Depeschen.
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden,
wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legi-
timirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgibt.
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 2⅛ Sgr. erstattet.
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt,
weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können.