Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Von der Adreß- Station werden diese Depeschen als rekommandirte Briefe 
frankirt und als Expreß-Briefe behandelt. 
Für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen durch Boten oder Esta- 
fetten hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber ab- 
gerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen bekannt find. 
Obiger Satz von 4 Sgr. kommt auch zur Anwendung, venn Depe- 
schen im Bereich des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins per 
Post veiter zu befördern sind. 
In den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- Vereine 
gehörigen Staaten des Auslandes findet eine Weiterbeförderung der Depe- 
schen uber die Telegraphen- Linien hinaus in der Regel nur per Post 
statt. Auch werden dergleichen Depeschen nicht als Express-Briefe behandelt. 
In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten 
oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen. 
8. 19. 
Gebührenentrichtung durch den Adressaten. 
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungs-Gebühren 
zu entrichten: 
1) Die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die See-Telegraphen 
(Sémaphores) vom Schiffe her befördert werden; 
2) die Taxe für die Nachsendung der Depeschen (§§. 15 und 21); 
3) die Ergänzungs-Taxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wort- 
zahl überschreitet (§. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche 
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Be- 
trags zugestellt. 
8. 20. 
Zurückiiehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, 
wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legi- 
timirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgibt. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 2⅛ Sgr. erstattet. 
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, 
weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können.
	        
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