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Im Verkehr mit Stationen solcher Staaten, velche nicht zum Deutsch-
Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehören, findet eine Unbestellbar-
keits -Meldung nicht statt.
8. 24.
Garantie und Reklamationen.
Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie,
und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der
Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.
Wenn Depeschen verloren gehen oder später in die Hände des Adressaten
gelangen, als dies durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, sowie
wenn rekommandirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich
ihren Zweck nicht erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet,
sofern deren Reklamation innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropei-
schen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab
erfolgt.
Die Reklamationen sind bei der Aufgale-Station einzureichen und, wenn es
sich um eine verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten
Ausfertigung zu begleiten. Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Reklamation
durch Vorlegung einer Bescheinigung der Adreß = Station oder des Adressaten zu
begründen.
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche
aufgegeben hat, kann seine Reklamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch
eine andere Verwaltung anhängig machen.
Im Verkehr mit ausserhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes
gelegenen Stationen findet eine Restituirung der Gebühren für verzögerte
nichtrekomm andirte Depeschen nicht statt.
§. 25.
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben wor-
den sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel er-
hobene Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet.