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die eingangserwähnten Ministerial-Bekanntmachungen verordnet deshalb das unter-
zeichnete Staats-Ministerium Folgendes:
. 1.
Wer ein Schwein Behufs gewerbmäßiger Verwerthung schlachtet oder schlachten
läßt, ist verpflichtet, dasselbe durch einen im Großherzogthum autorisirten Fleisch—
beschauer mikroskopisch untersuchen zu lassen und daß daher rührende Fleisch nicht
eher roh oder zubereitet zu verkaufen oder zum Verkaufe auszustellen, als bis der
trichinenfreie Zustand desselben von dem betreffenden Fleischbeschauer schriftlich
bezeugt worden ist.
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Zu diesem Behufe hat der Besitzer alsbald nach dem Schlachten jedes Schwein
in ein, die nachstehenden sechs Rubriken enthaltendes, Fleischbuch mittels Ausfüllung
der ersten vier Rubriken unter fortlaufenden Nummern einzutragen:
I. 2. 3. 4. 5. 6 6.
9 .
Tag Gler und Nameund Wohnort P Attest des Fleischbeschauers
Nr. des des des mikroskopischen über das Ergebniß der
Schlachtens. Schweins. frühern Besitzers. Untersuchung. Untersuchung.
Alsdann hat er von jedem Schweine je eine Fleischprobe aus dem Zwergfell und
den Brustmuskeln, ferner den Kehlkopf mit dessen zugehörigen Muskeln zu entneh-
men und diese Theile in einer Schachtel, welche auf der Außenseite mit dem Na-
men des betreffenden Gewerbtreibenden und der in das Fleischbuch eingetragenen
Nummer zu bezeichnen ist, zugleich mit dem Fleichbuche dem Fleischbeschauer zu
übergeben. Sind gleichzeitig mehrere Schweine geschlachtet worden, so müssen die
einzelnen Thiere auf ihrer Außenseite mit den betreffenden Nummern des Fleich-
buchs bezeichnet werden. Auch darf jede Schachtel nur von einem Schweine her-
rührende Theile enthalten.
Der Fleischbeschauer hat nach ordnungsmäßiger Untersuchung der vorgelegten
Proben sein Attest über deren Ergebniß in die fünfte und sechste Rubrik des Fleisch-
buchs einzutragen und zugleich die Zahl der von einem Jeden der betreffenden Ge-
werbtreibenden an den einzelnen Tagen zur Untersuchung gebrachten Schweine in
einem zu diesem Behufe besonders zu führenden Journal zu vermerken, alsdann
aber das Fleischbuch dem Eigenthümer zurückzugeben.
Wenn es sich um die Untersuchung einzelner Fleischstücke haudelt, so sind
dieselben dem Fleischbeschaner im Ganzen vorzulegen, welcher nach Vornahme der
Untersuchung ein besonderes Attest über deren Ergebniß auszustellen hat.