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Ministerial-Bekanntmachungen.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung unter 6 der Bekanntmachung des
unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 9. September v. J., die Qualifikation
zum einjährigen freiwilligen Militär-Dienst betreffend, werden die nachstehenden,
mit dem Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium zu Berlin vereinbarten weiteren
Uebergangsbestimmungen hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht:
Die Zulassung zum einjährigen freiwilligen Militär-Dienst ist bei den An-
gehörigen des Großherzogthums abhängig:
für die im Jahre 1872 dienstpflichtig werdenden jungen Leute von dem-
jenigen Grade wissenschaftlicher Bildung, welcher durch einjährigen, erfolg-
reichen Besuch der Gymnasial-Tertia erzielt wird,
für die im Jahre 1873 dienstpflichtig werdenden von dem Grade wissen-
schaftlicher Bildung, welche der Reife für die Gymnasial-Sekunda entspricht;
und
erst für die im Jahre 1874 und später in das dienstpflichtige Alter ein-
tretenden jungen Leute von dem Grade wissenschaftlicher Bildung, welche
die allgemeinen Bestimmungen der Militär-Ersatz-Instruktion hierfür er-
fordern.
Weimar am 1. Februar 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Nachdem der Großherzogliche Kreisgerichts-Rath a. D. Fischer zu Eisenach
sein Mandat als Landtags-Abgeordneter niederlegt hat, ist an dessen Stelle durch
diejenigen Staatsangehörigen des III. Verwaltungs-Bezirks, welche aus anderen.
Quellen als dem Grundbesitze ein jährliches Einkommen von mindestens Eintausend
Thalern versteuern, der Großherzogliche Kreisgerichts-Direktor Wernick zu Eisenach
zum Landtags-Abgeordneten für die Etat-Periode 1869/11 gewählt worden.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. Februar 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.