Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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das zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmte Salz auf den Betrag von 
Einem Silbergroschen ermäßigt. 
Weimar am 5. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. Januar d. J. (S. 70 
des Reg. Bl.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach erfolgter 
Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren im Herzogthum Lauen- 
burg mit demselben nunmehr der den Zollvereins-Verträgen entsprechende freie 
Verkehr mit der in jener Bekanntmachung hinsichtlich des Branntweins und Biers 
bezeichneten Beschränkung eintritt. 
Weimar am 8. Februar 1868. 
Großherzogich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatte des Jahres 1868 ist Nummer 1 am 5. Februar 
ausgegeben worden. 
Es enthält: 
(Nr. 32) Bekanntmachung vom 21. Januar 1868, betreffend die Wahr- 
nehmung der Zentral-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. 
Druck der Hos. Buchdruckerei in Weimar.
	        
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