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3) daß der Schuldner sich im Konkurse befindet,
oder wenn
4) aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß die Forderung über-
haupt oder zur Zeit unstatthaft ist.
8. 4.
Auf einen statthaften Antrag erläßt das Gericht an den Schuldner unter
Zufertigung des Antrags ein schriftliches Gebot, innerhalb vierzehntägiger, von Zu-
stellung des Gebots an zu rechnender Frist bei Vermeidung des Hülfsverfahrens
entweder den Gläubiger wegen der Forderung sammt Zinsen und Kosten, wenn
solche verlangt werden, zu befriedigen oder der Forderung bei dem Gericht, welches
das Zahlungsgebot erlassen hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich Widerspruch
entgegen zu stellen.
Dieses schriftliche Gebot kann nur dem Schuldner selbst oder dessen legitimir-
tem Vertreter gültig behändigt werden. Zum Nachweis der erfolgten Behändigung
ist ein von dem Schuldner mitvollzogenes Insinnations-Dokument erforderlich.
Verweigert der Schuldner die Mitvollziehung des Insinuations -Dokumentes oder
ist derselbe des Schreibens unfähig, so genügt zum Beweis der Behändigung die
bloße Relation des Gerichtsdieners, dafern in letzterer die an den Schuldner zur
Mitvollziehung erfolgte Vorlegung des Insinuations-Dokumentes und die Seitens
des Schuldners geschehene Verweigerung der Mitunterschrift, bezüglich dessen Un-
fähigkeit zur Mitunterschrift ausdrücklich bezeugt wird.
Dem Gläubiger ist Abschrift des Gebots nebst darauf gebrachter Bemerkung
über die Zeit der Zustellung desselben an den Gemahnten mitzutheilen.
S. 5.
Gegen Erlassung oder Versagung des Zahlungsgebots findet kein Rechtsmittel
Statt.
S. 6.
Durch einen innerhalb der Frist erhobenen Widerspruch, auch wenn er nur
einen Theil der Forderung betrifft, verliert das Gebot seine Kraft. Ist das Ge-
bot wegen mehrerer selbstständiger Forderungen erlassen, so verliert es durch den
Widerspruch gegen eine derselben nicht seine Kraft rücksichtlich der übrigen.
Einer Begründung des Widerspruchs bedarf es nicht.
Der Widerspruch ist dem Antragsteller vom Gericht unverzüglich bekannt zu
machen.
S. 7.
Der Beibringung einer Vollmacht bedarf es nicht, um für den Gläubiger den
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