Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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3) daß der Schuldner sich im Konkurse befindet, 
oder wenn 
4) aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß die Forderung über- 
haupt oder zur Zeit unstatthaft ist. 
8. 4. 
Auf einen statthaften Antrag erläßt das Gericht an den Schuldner unter 
Zufertigung des Antrags ein schriftliches Gebot, innerhalb vierzehntägiger, von Zu- 
stellung des Gebots an zu rechnender Frist bei Vermeidung des Hülfsverfahrens 
entweder den Gläubiger wegen der Forderung sammt Zinsen und Kosten, wenn 
solche verlangt werden, zu befriedigen oder der Forderung bei dem Gericht, welches 
das Zahlungsgebot erlassen hat, mündlich zu Protokoll oder schriftlich Widerspruch 
entgegen zu stellen. 
Dieses schriftliche Gebot kann nur dem Schuldner selbst oder dessen legitimir- 
tem Vertreter gültig behändigt werden. Zum Nachweis der erfolgten Behändigung 
ist ein von dem Schuldner mitvollzogenes Insinnations-Dokument erforderlich. 
Verweigert der Schuldner die Mitvollziehung des Insinuations -Dokumentes oder 
ist derselbe des Schreibens unfähig, so genügt zum Beweis der Behändigung die 
bloße Relation des Gerichtsdieners, dafern in letzterer die an den Schuldner zur 
Mitvollziehung erfolgte Vorlegung des Insinuations-Dokumentes und die Seitens 
des Schuldners geschehene Verweigerung der Mitunterschrift, bezüglich dessen Un- 
fähigkeit zur Mitunterschrift ausdrücklich bezeugt wird. 
Dem Gläubiger ist Abschrift des Gebots nebst darauf gebrachter Bemerkung 
über die Zeit der Zustellung desselben an den Gemahnten mitzutheilen. 
S. 5. 
Gegen Erlassung oder Versagung des Zahlungsgebots findet kein Rechtsmittel 
Statt. 
S. 6. 
Durch einen innerhalb der Frist erhobenen Widerspruch, auch wenn er nur 
einen Theil der Forderung betrifft, verliert das Gebot seine Kraft. Ist das Ge- 
bot wegen mehrerer selbstständiger Forderungen erlassen, so verliert es durch den 
Widerspruch gegen eine derselben nicht seine Kraft rücksichtlich der übrigen. 
Einer Begründung des Widerspruchs bedarf es nicht. 
Der Widerspruch ist dem Antragsteller vom Gericht unverzüglich bekannt zu 
machen. 
S. 7. 
Der Beibringung einer Vollmacht bedarf es nicht, um für den Gläubiger den 
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