Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ministerial-Bekanntmachungzen. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen haben, 
die zur Zeit in verschiedenen Beziehungen noch bestehende Trennung zwischen dem 
Ministerial-Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern und dem 
Ministerial= Departement des Innern dergestalt bis auf Weiteres aufzuheben, daß 
künftighin beide Departements in allen Beziehungen zu einem Ganzen vereinigt 
werden follen, wird Solches mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß die Kompetenzen der genannten Departements unverändert bleiben. 
Die offizielle Bezeichnung der letzteren soll künftig „Großherzoglich Sächsisches 
Staats-Ministerium, Departement des Großherzoglichen Hauses, des Aeußern und 
des Innern“ jedoch nachgelassen sein, diese Bezeichnung der Art abzukürzen, daß 
sowohl auf den Adressen, als in der Anrede und Unterschrift die Behörde nur 
mit derjenigen Abtheilung benannt wird, deren Kompetenz in Frage ist, also je 
nach Verschiedenheit der Fälle „Staats-Ministerium, Departement 2c. des Groß- 
herzoglichen Hauses, des Aeußern, des Innern“. 
Weimar am 26. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Unter Bezugnahme auf den in Nr. 7 des Regierungs-Blatts publizirten, mit 
dem 1. April d. J. in Kraft tretenden Nachtrag zum Gesetz über die Besteuerung 
der Hunde vom 12. Mai 1852, wird zu der unter dem letztgedachten Tage er- 
lassenen Ausführungsverordnung (Reg. Bl. von 1852 S. 117) nachträglich Fol- 
gendes verordnet: 
§. 1. 
Da das Gesetz rücksichtlich der Versteuerung nur zwei Klassen von Hunden 
unterscheidet, nämlich solche, welche zum Wirthschafts= oder Gewerbs-Bedürfnisse 
nothwendig sind, und solche, welche blos zum Vergnügen oder über das Bedürfniß 
hinausgehend gehalten werden, so soll künftig die den Orts-Polizei-Behörden ob- 
liegende Aufstellung der Verzeichnisse nicht mehr nach dem der Verordnung vom 
12. Mai 1852 beigefügten, sondern nach dem unter A. anliegenden Schema er- 
folgen. 
§. 2. 
Die Orts-Polizei-Behörden haben bei Aufstellung der Verzeichnisse pflicht- 
mäßig zu erwägen, ob der Eigenthümer eines Hundes diesen wirklich zur Betrei- 
bung seines Gewerbes oder sonstigen Berufsgeschäfts bedarf. Ist dieses der Fall, 
so ist der betreffende Hund in die für Bedarfshunde bestimmte Kolumne mit
	        
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