Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserm Großherzeglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Statut der Allgemeinen Pensions- 
Anstalt für die Witwen und Waisen der 
Volks-Schullehrer des Großherzogthums 
vom 1. Oktober 1841. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Guaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herir zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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verordnen zu Erleichterung der Eheschließungen aus Gründen der Sittlichkeit und 
der Volkswirthschaft, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Jedem männlichen Bürger einer inländischen Ortsgemeinde steht in der Regel 
das Recht zu, durch Heirath eine Familie in derselben zu begründen, wenn er 
a) das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
b) die im Eingange und Ziffer I des §. 28 des Gesetzes über die Heimaths- 
verhältnisse vom 23. Februar 1850 erwähnten gesetzlichen Erfordernisse 
(Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde bei Verheirathung von 
Staatsdienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern, Abfindung mit den 
Kindern früherer Ehe bei Wiederverheirathung, Rechnungsablegung bei Ver- 
ehelichung des Vormundes mit der Mündel, Mangel kanonischer Hindernisse)) 
erfüllt.
	        
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