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Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserm Großherzeglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1868.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Nachtrag
zu dem Statut der Allgemeinen Pensions-
Anstalt für die Witwen und Waisen der
Volks-Schullehrer des Großherzogthums
vom 1. Oktober 1841.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Guaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herir zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen zu Erleichterung der Eheschließungen aus Gründen der Sittlichkeit und
der Volkswirthschaft, mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
§. 1.
Jedem männlichen Bürger einer inländischen Ortsgemeinde steht in der Regel
das Recht zu, durch Heirath eine Familie in derselben zu begründen, wenn er
a) das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
b) die im Eingange und Ziffer I des §. 28 des Gesetzes über die Heimaths-
verhältnisse vom 23. Februar 1850 erwähnten gesetzlichen Erfordernisse
(Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde bei Verheirathung von
Staatsdienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern, Abfindung mit den
Kindern früherer Ehe bei Wiederverheirathung, Rechnungsablegung bei Ver-
ehelichung des Vormundes mit der Mündel, Mangel kanonischer Hindernisse))
erfüllt.