Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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gesammten Beförderungsgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Ge- 
bühren der Landeskasse oder einer Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie 
die Gebühren für die nicht im reinen Dienst-Interesse abzusendenden Depeschen 
erhoben. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 3. 
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen 
Telegraphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförde- 
rung über die Telegraphen-Linien hinaus. 
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen 
Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von 
den Adrefsaten zu entrichten. 
S. 4. 
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden 
und Beamten des Bundes haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den 
wichtigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen 
in gedrängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curia- 
lien abzufassen. 
Die gebührenfreie Beförderung der von den zuständigen Behörden oder Be- 
amten der Bundesstaaten ausgehenden Depeschen muß von den nämlichen Voraus- 
setzungen abhängig gemacht werden. 
§. 5. 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen-Stationen ist 
im Allgemeinen erforderlich, daß die Depeschen 
a. mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, 
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung 
als „Bundes-Dienstsache“, „Militaria“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche 
Dienstsache“, „Großherzogliche Dienstsache“, u. s. w. 
versehen sind. 
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen
	        
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