116
gesammten Beförderungsgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob die entstehenden Ge-
bühren der Landeskasse oder einer Partei oder Person zur Last fallen, gleich wie
die Gebühren für die nicht im reinen Dienst-Interesse abzusendenden Depeschen
erhoben.
C. Allgemeine Bestimmungen.
8. 3.
Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen
Telegraphirungs-Gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförde-
rung über die Telegraphen-Linien hinaus.
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden reglementarischen
Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von
den Adrefsaten zu entrichten.
S. 4.
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Depeschen befugten Behörden
und Beamten des Bundes haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den
wichtigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Depeschen
in gedrängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Curia-
lien abzufassen.
Die gebührenfreie Beförderung der von den zuständigen Behörden oder Be-
amten der Bundesstaaten ausgehenden Depeschen muß von den nämlichen Voraus-
setzungen abhängig gemacht werden.
§. 5.
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphen-Stationen ist
im Allgemeinen erforderlich, daß die Depeschen
a. mit einem amtlichen Siegel oder Stempel,
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung
als „Bundes-Dienstsache“, „Militaria“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche
Dienstsache“, „Großherzogliche Dienstsache“, u. s. w.
versehen sind.
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen