Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 11. Weimar. 17. März 1868. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
Akschnitt I. 
Von Errichtung der Genossenschaften. 
Art. 1. 
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des 
Kredits, des Erwerbs oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaft- 
lichen Geschäftsbetriebs bezwecken (Genossenschaften), namentlich: 
1) Vorschuß= und Kredit-Vereine, 
2) Rohstoff= und Magazin-Vereine, 
3) Vereine zu Anfertigung von Gegenständen und zum Verkauf der gefertigten 
Gegenstände auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktiv-Genossenschaften), 
4) Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen 
und Ablaß in kleineren Parthieen an ihre Mitglieder (Konsum-Vereine), 
5) Vereine zur Herstellung von Wohnungen für ihre Mitglieder, 
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