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erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Ge—
nossenschaft“ unter den nachstehend angegebenen Bedingungen.
Art. 2.
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es:
1) der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrags (Statut);
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma.
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande der Unternehmung ent-
lehnt sein und die zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten.
Der Name von Mitgliedern (Genossenschaftern) oder anderen Personen darf
in die Firma nicht aufgenommen werden.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Ge-
meinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden.
Zum Beitritt der einzelnen Genossenschafter genügt die schriftliche Erklärung.
Art. 3.
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sein soll;
4) die Bedingungen des Ein= und Austritts der Genossenschafter;
5) den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art
der Bildung dieser Antheile;
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu
berechnen ist, und die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt;
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstands und die Form für
die Legitimation der Mitglieder des Vorstands;
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht;
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Genossenschafter und die Form, in
welcher dasselbe ausgeübt wird;
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit
der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß
gefaßt werden kann;
11) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben auf-
zunehmen sind;