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Art. 7.
Bei jedem Gerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft eine Zweigniederlas-
sung hat, muß diese Behufs der Eintragung in das Genossenschafts-Register an-
gemeldet werden und ist dabei Alles zu beobachten, was die Art. 4 bis 6 für das
Hauptgeschäft vorschreiben.
Abschnitt II.
Von den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter unter einander, sowie den
Rechtsverbältnissen derselben und der Genossenschaft gegen Dritte.
Art. 8.
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst
nach dem Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen der nachfol-
genden Artikel nur in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich
für zulässig erklärt ist.
Der Gewinn und Verlust wird in Ermangelung einer andern Bestimmung
des Gesellschaftsvertrags unter die Genossenschafter nach Köpfen vertheilt.
Art. 9.
Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossen-
schaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und
Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden
von der Gesammtheit der Genossen in der General-Versammlung ausgeübt.
Jeder Genossenschafter hat hierbei eine Stimme, wenn nicht der Gesellschafts-
vertrag ein Anderes festsetzt.
Art. 10.
Die eingetragene Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte (Kreisgericht, Einzelgericht),
in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Die im Betreff der Kaufleute im allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuche
gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise im Betreff der Genossenschaften,
soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
Art. 11.
Für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insofern zur Deckung derselben
im Falle der Liquidation oder des Konkurses das Vermögen der Gepossenschaft
nicht ausreicht, haften alle Genossenschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.