Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Art. 7. 
Bei jedem Gerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft eine Zweigniederlas- 
sung hat, muß diese Behufs der Eintragung in das Genossenschafts-Register an- 
gemeldet werden und ist dabei Alles zu beobachten, was die Art. 4 bis 6 für das 
Hauptgeschäft vorschreiben. 
Abschnitt II. 
Von den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter unter einander, sowie den 
Rechtsverbältnissen derselben und der Genossenschaft gegen Dritte. 
Art. 8. 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen der nachfol- 
genden Artikel nur in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich 
für zulässig erklärt ist. 
Der Gewinn und Verlust wird in Ermangelung einer andern Bestimmung 
des Gesellschaftsvertrags unter die Genossenschafter nach Köpfen vertheilt. 
Art. 9. 
Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossen- 
schaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und 
Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden 
von der Gesammtheit der Genossen in der General-Versammlung ausgeübt. 
Jeder Genossenschafter hat hierbei eine Stimme, wenn nicht der Gesellschafts- 
vertrag ein Anderes festsetzt. 
Art. 10. 
Die eingetragene Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte (Kreisgericht, Einzelgericht), 
in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
Die im Betreff der Kaufleute im allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuche 
gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise im Betreff der Genossenschaften, 
soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 
Art. 11. 
Für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insofern zur Deckung derselben 
im Falle der Liquidation oder des Konkurses das Vermögen der Gepossenschaft 
nicht ausreicht, haften alle Genossenschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
	        
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