Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Ge- 
nossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen 
Verbindlichkeiten. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Art. 12. 
Die Privat-Gläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Ge- 
nossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil 
an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu 
nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrests oder der Beschlagnahme kann für 
sie nur dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinn- 
antheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. 
Art. 13. 
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat-Gläu- 
biger, welche die Bestellung eines Pfand= oder Vorzugs-Rechts an dem Vermögen 
eines Genossenschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde zu 
fordern berechtigt sind. Ihr Pfandrechts= oder Privilegiums-Titel erstreckt sich 
nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und 
Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in 
dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in das 
Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Ein- 
bringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Art. 14. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privat- 
Forderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet wäh- 
rend der Daner der Genossenschaft weder ganz noch theilweise Statt. 
Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Ge- 
nossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 
Art. 15. 
Hat ein Privat-Gläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter 
Exekution in dessen Privat-Vermögen die Exekution in das demselben bei der dem- 
nächstigen Auflösung der Genossenschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er 
berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen 
sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung das 
Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.
	        
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