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Für das hierbei zu befolgende Verfahren sind die im §. 9 des Einführungs-
gesetzes zum allgemeinen deutschen Handels-GErsetztuch vom 16. August 1862 ge-
troffenen Bestimmungen maßgebend.
Art. 55.
Unrichtigkeiten in den nach Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes dem Vor-
stande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vor-
standsmitglieder mit Ordnungsstrafe bis zu 20 Thalern geahndet.
Art. 56.
Durch die im Art. 55 enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härterer
Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Hand-
lung begründet werden.
Art. 57.
Die Eintragungen in das Genossenschafts-Register erfolgen kostenfrei, die
näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Genossenschafts-Registers
bleiben einer von dem Staats-Ministerium zu erlassenden Instruktion vorbehalten.
Art. 58.
Die Vorschriften in §. 12 bis 15 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen
deutschen Handels-Gesetzbuche vom 18. August 1862 finden rücksichtlich der ein-
getragenen Genossenschaften analoge Anwendung.
Art. 59.
Denjenigen Vereinen der in Art. 1 bezeichneten Art, welchen das Recht der
juristischen Persönlichkeit verliehen worden ist, kann dasselbe nach Ablauf von sechs
Monaten nach Publikation dieses Gesetzes durch Verfügung der Staatsregierung
wieder entzogen werden. «
Art. 60.
Das Staats-Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1868.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz
über das Genossenschaftswesen.
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.