Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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chaussee ähnlich zu bauen und zu unterhalten sind. (Gesetz vom 31. August 
1844 88§. 1, 2, 16. Landständische Erklärungsschrift vom 26. April 1844, 
S. 163 des Schr.-W.)“) 
III. Verbindungs-, Orts= und Nachbar-Wege von geringerer Bedeutung 
für den öffentlichen Verkehr, deren Bau und Unterhaltung nach minder 
strengen Regeln zu erfolgen hat. (Gesetz vom 10. April 1821 S. 18. — 
Authentische Interpretation vom 19. März 1842. — Reg.-Bl. S. 128. 
— Gesetz vom 31. August 1844, 9 13 Z. 1.) 
Als im Allgemeinen maßgebende rse für die Art der Herstellung und 
Unterhaltung der im §. 1 genannten Straßengattungen gelten die nachstehenden: 
I. Für Esiee (Kunststraßen): 
a) Die Pläue und gestenansches zur Anlage müssen von Großherzoglichen 
Wege= und Wasser-Baubeamten ausgearbeitet sein und unterliegen der 
Prüfung und Berichtigung durch den Großherzoglichen Ober-Bau-Direktor, 
sowie der Genehmigung des Staats-Ministeriums; 
b) die Baulinie ist im Allgemeinen so zu wählen, daß sie am leichtesten ent- 
wässert und trocken erhalten werden kann, und die Lasten mit dem geringsten 
Kraft= und Zeit-Aufwande fortzuschaffen sind. Demnächst verdient die 
Linie den Vorzug, welche den besten Materialien der Gegend am meisten 
sich nähert, die mehrsten und bedeutendsten Orte berührt, mithin den Thä- 
lern der Flüsse und Bäche, sowie außerdem der geraden Linie zwischen 
zwei Ortschaften, welche berührt werden sollen, möglichst folgt. Da als 
äußerste Grenze für den Abhang einer Kunststraße 10⅝ Zoll auf die 
laufende Ruthe oder 1½1/18 der Länge bestimmt werden müssen, so sind 
Ueberschreitungen dieses Gefälles sowie wesentliche Abweichungen von der 
geraden Linie gehörig zu motiviren. Die nicht zu umgehenden Biegungen 
einer Kunststraße müssen nach einem möglichst großen Halbmesser gebildet 
werden; 
0) die Breite des Fahr-Planums mit Einschluß der Bankets richtet sich nach 
5) Anmerkung: Die im §. 1 B. des Gesetzes vom 10. April 1821 aufgeführte Unterschei- 
dung „nicht chaussirter Handels-, Militr= und Post-Straßen“ hat in Folge der Bekanntmachung vom 
19. März 1842 Satz 4 und des oben angezogenen Gesetzes von 1844, verbunden mit den Artikeln 4, 
16 und der Schlußvorschrift der Gemeindeordnungen von 1850 und 1854, ihre Bedeutung und prak- 
tische Anwendbarkeit verloren. Die in den §§. 13 — 17 des Gesetzes vom 10. April 1821 für die 
Straßen II. Klosse geltenden Vorschriften sind gemäh §. 13 Z. 1, 4, 6 des Gesetzes vom 31. Auguft 
1844 auf die unter II. der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Wege übergegangen.
	        
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