Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

e 
139 
der Lebhaftigkeit des Verkehrs auf der Straße und nach anderen örtlichen 
Umständen. In der Regel wird dasselbe nicht unter 24 bis 30 Fuß 
Breite erhalten dürfen, wobei mindestens 18 Fuß Breite für die Stein- 
bahn, der übrige Theil für die Bankets (theils zur Niederlage des Unter- 
haltungs-Materials, theils für Fußgänger) zu bestimmen ist. Die Seiten- 
gräben sind in der Regel nicht breiter und tiefer als es die Ableitung des 
Wassers erfordert, wenigstens aber mit 2 Fuß Sohlbreite, anzulegen. Die 
Böschungen sind, mit Ausnahme bei Felsboden, in der Regel 1 ½/ füßig an- 
zunehmen oder Abweichungen hiervon speziell zu begründen. Das hiernach 
zu bemessende Straßen = Terrain erhält an jeder Seite einen 1½ Fuß 
breiten Sicherheitsstreifen. (Gesetz vom 10. April 1821 S. 10); 
die Stärke der mit Schnursteinen (Bordsteinen) eingefaßten durch eine ge- 
hörig befestigte Packlage und zwei Lagen Schlagsteine gebildeten Fahrbahn 
muß, ausschließlich der Kießschüttung, bei minder festem Gestein 12 Zoll 
in der Mitte, wo die Steinbahn am stärksten ist, betragen, nachdem ihre 
Befestigung durch Rammen und schwere Walzen bewirkt worden ist. Ueber 
diese Steinbahn wird nach und nach 2 bis 3 Zoll hoch Kies, wenn der- 
selbe irgend zu haben ist, geschüttet und bei feuchtem Wetter tüchtig ein- 
gewalzt. Bei hartem Gestein und für nicht schweres Fuhrwerk kann die 
Stärke der Fahrbahn bis auf 9 Zoll in der Mitte ermäßigt werden, es 
ist jedoch eine solche Stärke gehörig zu motiviren; 
die zur Bezeichnung der Straße bestimmten Frucht= oder Zier-Bäume 
werden 1 Fuß vom innern Grabenrande entfernt auf die Bankette, bei be- 
schränktem Raum an der ußern Grenze der Bankette gepflanzt. Die 
Zwischenräume zwischen je 2 Bäumen einer Reihe dürfen in der Regel 
nicht unter 32 Fuß betragen. In Fällen, wo die Bepflanzung zur Kosten- 
ersparniß statt der Geländer dienen kann, werden die Bäume den Umständen 
nach näher an einander gepflanzt, um die erforderliche Sicherheit zu ge- 
währen; 
) Brücken, Durchlässe, Ueberfahrten nach Vizinal-Wegen oder Grundstücken 
müssen in der Regel massiv mit ausreichender Durchflußweite erbaut werden. 
Machen finanzielle Rücksichten die Abweichung von dem vollständigen Massiv- 
Bau der Brücken nöthig, so müssen doch mindestens massive Stirnmanern 
gewählt werden. In der Regel darf die Bahn der Straße durch die An- 
lage der Brücke nicht erhöht werden; wo solches aber unvermeidlich ist, 
müssen weit auslaufende flache Rampen geschüttet werden. Brücken und 
Durchlässe von nicht über 18 Fuß lichter Weite müssen die Breite der 
217
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.