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der Lebhaftigkeit des Verkehrs auf der Straße und nach anderen örtlichen
Umständen. In der Regel wird dasselbe nicht unter 24 bis 30 Fuß
Breite erhalten dürfen, wobei mindestens 18 Fuß Breite für die Stein-
bahn, der übrige Theil für die Bankets (theils zur Niederlage des Unter-
haltungs-Materials, theils für Fußgänger) zu bestimmen ist. Die Seiten-
gräben sind in der Regel nicht breiter und tiefer als es die Ableitung des
Wassers erfordert, wenigstens aber mit 2 Fuß Sohlbreite, anzulegen. Die
Böschungen sind, mit Ausnahme bei Felsboden, in der Regel 1 ½/ füßig an-
zunehmen oder Abweichungen hiervon speziell zu begründen. Das hiernach
zu bemessende Straßen = Terrain erhält an jeder Seite einen 1½ Fuß
breiten Sicherheitsstreifen. (Gesetz vom 10. April 1821 S. 10);
die Stärke der mit Schnursteinen (Bordsteinen) eingefaßten durch eine ge-
hörig befestigte Packlage und zwei Lagen Schlagsteine gebildeten Fahrbahn
muß, ausschließlich der Kießschüttung, bei minder festem Gestein 12 Zoll
in der Mitte, wo die Steinbahn am stärksten ist, betragen, nachdem ihre
Befestigung durch Rammen und schwere Walzen bewirkt worden ist. Ueber
diese Steinbahn wird nach und nach 2 bis 3 Zoll hoch Kies, wenn der-
selbe irgend zu haben ist, geschüttet und bei feuchtem Wetter tüchtig ein-
gewalzt. Bei hartem Gestein und für nicht schweres Fuhrwerk kann die
Stärke der Fahrbahn bis auf 9 Zoll in der Mitte ermäßigt werden, es
ist jedoch eine solche Stärke gehörig zu motiviren;
die zur Bezeichnung der Straße bestimmten Frucht= oder Zier-Bäume
werden 1 Fuß vom innern Grabenrande entfernt auf die Bankette, bei be-
schränktem Raum an der ußern Grenze der Bankette gepflanzt. Die
Zwischenräume zwischen je 2 Bäumen einer Reihe dürfen in der Regel
nicht unter 32 Fuß betragen. In Fällen, wo die Bepflanzung zur Kosten-
ersparniß statt der Geländer dienen kann, werden die Bäume den Umständen
nach näher an einander gepflanzt, um die erforderliche Sicherheit zu ge-
währen;
) Brücken, Durchlässe, Ueberfahrten nach Vizinal-Wegen oder Grundstücken
müssen in der Regel massiv mit ausreichender Durchflußweite erbaut werden.
Machen finanzielle Rücksichten die Abweichung von dem vollständigen Massiv-
Bau der Brücken nöthig, so müssen doch mindestens massive Stirnmanern
gewählt werden. In der Regel darf die Bahn der Straße durch die An-
lage der Brücke nicht erhöht werden; wo solches aber unvermeidlich ist,
müssen weit auslaufende flache Rampen geschüttet werden. Brücken und
Durchlässe von nicht über 18 Fuß lichter Weite müssen die Breite der
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