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daß die Vertheuerung des Baues durch Dämme, Einschnitte, Brücken= und
Wasser-Bauten, sowie durch Erwerbung ungewöhnlich werthvoller Grund-
stücke thunlichst zu vermeiden ist.
Die Breite der Wege soll aus einer Fahrbahn von 16 Fuß, Bankets von
4 Fuß auf jeder Seite und Gräben nach Bedürfniß der Oertlichkeit be-
stehen. Für Ableitungsgräben ist zu sorgen.
Die Fahrbahn muß einen von den Sachverständigen als ausreichend aner-
kannten festen Untergrund haben. Wo ein solcher nicht vorhauden ist, muß
ein mit Schnursteinen eingefaßtes Packlager (Pflaster) in einer mittlern
Stärke von 8 Zoll hergestellt werden, so daß dasselbe an den Schnur-
steinen etda 6— 7 Zoll, in der Mitte etwa 9 Zoll stark wird. Die
Steine des Packlagers sind hochkantig, mit der breiten Seite nach unten
zu setzen.
Als Decke des Packlagers sind klein geschlagene Steine von nicht über
1½⅛ Kubik-Zoll Größe anzuwenden und die dadurch zu bildende Decke
soll 3 Zoll Stärke erhalten. An die Stelle der Decksteine kann auch nach
sachverständigem Ermessen eine Decke von grobem Kies treten. Die Stein-
decke ist glatt zu walzen.
Die nöthigen Ueberfahrten nach den benachbarten Grundstücken sind herzustellen.
Grenzwege, welche zwischen zwei baupflichtigen Fluren, ohne der einen oder
der andern ausschließlich zugewiesen zu sein, hinführen, sind rücksichtlich der
Baupflicht zwischen beiden Fluren zu theilen, jedoch nicht der Länge nach,
sondern in der Breite (querüber); es soll jedoch bei dieser Theilung nicht
der Flächeninhalt allein entscheirend sein, sondern auch auf die muthmaß-
liche Kostbarkeit des Baues und der Unterhaltung Rücksicht genommen wer-
den. (Gesetz vom 31. August 1944, §. 8.)
Die Bepflanzung der Straßen mit Frucht= oder Zier-Bäumen an der
äußern Grenze des Bankets ist so vrorzunehmen, daß die Bäume an den
beiden Seiten der Straße einander nicht unmittelbar gegenüberstehen. Der
Zwischenraum zwischen zwei in einer Reihe stehenden Bäumen hat min-
destens 32 Fuß zu betragen. Gegenüber der Mitte dieses Zwischenraums
ist jedesmal auf der andern Seite ein Baum zu setzen.
Etwa unvermeidliche Krümmungen (Kahren) sind in einem auch für Langholz-
Fuhren ausreichenden Bogen anzulegen.
Wo die Straßen an Flüssen, Abhängen oder steilen Böschungen hinführen,
sind dieselben mit hinreichend sichernden Barrieren oder nach dem Ermessen
der Aufsichtsbehörde mit dichten Anpflanzungen zu versehen.