Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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7. der Kreis-Kommissariate an Veteranen, 
. an das Kuratorium oder die Hauptkasse; 
c) die von Verwaltungsorganen abgesandten Streif= oder Kreuzband- 
Sendungen mit gedruckten oder lithographirten Zirkularien oder Exem- 
plaren des Stiftungsorgans „Der National-Dank". 
Mit Ausnahme der zu c erwähnten Zeitschrift sind alle Sendungen, 
welche ein auf Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen betreffen, 
von der Porto-Freiheit zu 4 ausgeschlossen. 
Die einzelnen Zweigvereine resp. Stiftungs-Kommissarien der 1, 2, 3 
und 4 bezeichneten Hauptvereine, sowie die in Betreff der Zweigvereine 
resp. Kommissariate eintretenden Veränderungen werden den betreffenden 
Ober-Post-Direktionen durch die Vereinsvorstände mitgetheilt. 
Zur Anerkennung der Porto-Freiheit der zu 1 bis 4 bezeichneten Ver- 
eine durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen als „Ange- 
legenheit der Victoria-National-Invaliden-Stiftung“, resp. „des Vaterlän= 
dischen Frauenvereins“, „des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde 
verwundeter und erkrankter Krieger“, oder „des National-Danks für Veteranen“, 
beziehungsweise als „Beiträge für die Victoria-National-Invaliden= Stif- 
tung“ 2c. bezeichnet sind. Ferner müssen die von einem der genannten 
Vereine oder seinen Organen ausgehenden Sendungen (soweit nicht die Ver- 
sendung unter Streif= oder Kreuz-Band unbedingt vorgeschrieben ist) mit 
dem Stiftungssiegel oder mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder 
offen oder unter Kreuz= oder Streif-Band zur Post geliefert werden, auch 
muß der Portofreiheits-Vermerk durch eigenhändige Beifügung des Namens 
eines der Orts-Postanstalt vorher namhaft gemachten Vereinsvorstehers oder 
Vereinsbeamten beglaubigt sein. 
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kommen auf Fahrpost- 
Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des 
Norddeutschen Postgebiets nicht zur Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
Der Deutsche Eisenbahn-Verein genießt Porto-Freiheit für Korre- 
spondenz, Akten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Direk- 
tionen der durch den Verein verbundenen Eisenbahn-Gesellschaften unter- 
einander in Vereinsangelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den 
Postanstalten als portofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder 
Stempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz= oder Streif-Band ein- 
geliefert und mit dem Portofreiheits-Vermerk als „Deutsche Eisenbahn- 
Vereins-Sache“ bezeichnet sein.
	        
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