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7. der Kreis-Kommissariate an Veteranen,
. an das Kuratorium oder die Hauptkasse;
c) die von Verwaltungsorganen abgesandten Streif= oder Kreuzband-
Sendungen mit gedruckten oder lithographirten Zirkularien oder Exem-
plaren des Stiftungsorgans „Der National-Dank".
Mit Ausnahme der zu c erwähnten Zeitschrift sind alle Sendungen,
welche ein auf Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen betreffen,
von der Porto-Freiheit zu 4 ausgeschlossen.
Die einzelnen Zweigvereine resp. Stiftungs-Kommissarien der 1, 2, 3
und 4 bezeichneten Hauptvereine, sowie die in Betreff der Zweigvereine
resp. Kommissariate eintretenden Veränderungen werden den betreffenden
Ober-Post-Direktionen durch die Vereinsvorstände mitgetheilt.
Zur Anerkennung der Porto-Freiheit der zu 1 bis 4 bezeichneten Ver-
eine durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen als „Ange-
legenheit der Victoria-National-Invaliden-Stiftung“, resp. „des Vaterlän=
dischen Frauenvereins“, „des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde
verwundeter und erkrankter Krieger“, oder „des National-Danks für Veteranen“,
beziehungsweise als „Beiträge für die Victoria-National-Invaliden= Stif-
tung“ 2c. bezeichnet sind. Ferner müssen die von einem der genannten
Vereine oder seinen Organen ausgehenden Sendungen (soweit nicht die Ver-
sendung unter Streif= oder Kreuz-Band unbedingt vorgeschrieben ist) mit
dem Stiftungssiegel oder mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder
offen oder unter Kreuz= oder Streif-Band zur Post geliefert werden, auch
muß der Portofreiheits-Vermerk durch eigenhändige Beifügung des Namens
eines der Orts-Postanstalt vorher namhaft gemachten Vereinsvorstehers oder
Vereinsbeamten beglaubigt sein.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kommen auf Fahrpost-
Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des
Norddeutschen Postgebiets nicht zur Anwendung. (Vergl. Art. 17.)
Der Deutsche Eisenbahn-Verein genießt Porto-Freiheit für Korre-
spondenz, Akten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Direk-
tionen der durch den Verein verbundenen Eisenbahn-Gesellschaften unter-
einander in Vereinsangelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den
Postanstalten als portofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder
Stempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz= oder Streif-Band ein-
geliefert und mit dem Portofreiheits-Vermerk als „Deutsche Eisenbahn-
Vereins-Sache“ bezeichnet sein.