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Bei Sendungen, welche von einem mit Porto-Freiheit beliehenen Institut oder
Verein 2c. abgesandt werden, hat daher die Postanstalt des Aufgabeorts die
Prüfung vorzunehmen; bei Sendungen dagegen, welche an einen solchen Verein 2c.
adressirt sind, die Postanstalt des Bestimmungsorts.
Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweifel gegen die An-
wendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung auszutaxiren und
mit dem Vermerk „bis zur näheren Ausweisung über die Porto-Freiheit“ zu ver-
sehen. (Vergl. im Uebrigen Postdienst-Instruktion Abschn. V, Abth. 1, S. 41,
resp. Dienst-Instruktion für Post-Expediteure, Abschn. V, Abth. 1, §. 40).
Damit die Behörden und das Publikum nicht unnöthig belästigt werden, haben die
Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß die Austaxirung „bis zur nähe-
ren Ausweisung über die Porto-Freiheit“ nur von solchen Beamten vorgenommen
wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst und Kenntniß der geltenden Vor-
schriften über die Porto-Freiheiten besitzen und außerdem mit den örtlichen und
Personal-Verhältnissen ausreichend bekannt sind.
Art. 15.
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten
Fälle von Mißbräuchen der Porto-Freiheit zur Anzeige zu bringen, um die Be-
strafung des Absenders auf Grund von §. 30 Nr. 3 des Gesetzes über das Post-
wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 und vorkommenden Falls
die disziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen.
Art. 16.
Wird die Porto-Freiheit einer austaxirten Sendung
a) durch Vorzeigen des Inhalts oder
b) durch Namhaftmachung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts
auf dem Kouvert oder
P) in sonst glaubhafter Weise
nachträglich dargethan, so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben er-
stattet. Doch erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Kouverts oder einer
mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. #
Das Kouvert oder die Abschrift ist als Belag der Entlastungskarte beizu-
fügen (§. 54 Abschn. V, Abth. 1 der Postdienst-Instruktion, resp. §. 53 Abschn.
V, Abth. 1 der Dienst-Instruktion für Post-Expediteure).
Art. 17.
Die Porto-Freiheit der Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollern-
schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Posigebiets ist nach denselben
Bestimmungen zu beurtheilen, wie die Porto-Freiheit der Fahrpost-Sendungen