Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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zwischen dem Norddeutschen Postgebiete einerseits und Bayern oder Württemberg 
oder Baden andererseits. (Vergl. Art. 10.) 
Ueber die Porto-Freiheiten im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet 
einerseits und den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen 
des Großherzogthums Hessen (den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen) 
andererseits ergeht besondere Verfügung. 
Berlin, den 1. Januar 1868. 
General-Postamt des Norddeutschen Bundes. 
von Philipsborn. 
Anbang. 
Bestimmungen 
über die Porto-Freiheiten im Verkehr des Norddeutschen Bundes 
mit Baden, Bapern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg. 
A. Briefpost-Verkehr. 
Art. 26 der drei Postverträge vom 23. November 1867, nebst Schluß-Protokollen. 
1. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien 
in den Gelieten der hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf 
ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Diese Porto-Freiheit bezieht sich nur 
auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich. 
Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Porto- 
Freiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich- 
gestellt. In Beziehung auf die Porto-Freiheit der Fürstlich Thurn und Taxis- 
schen Verwaltungsstellen und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein- 
stehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezial-Uebereinkünfte 
begründeten Verhältnissen. 
2. 
Ferner werden bis zum Gewicht von Einem Pfund — aus dem Großher- 
zogthum Luxemburg 4 Pfund — einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die 
Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- 
und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines 
andern, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für 
die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben ist. Den Staats= und anderen
	        
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