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öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche
eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt.
Die Kotrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig.
3.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollange-
legenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen
Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; zur Begründung dieser Porto-
Freiheit muß die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung
„Zollvereins-Sache“ versehen werden. Diese Bestimmungen haben für den Verkehr
mit Oesterreich keine Geltung.
4.
Für Postanweisungen findet eine Porto-Freiheit in der Regel nicht An-
wendung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maßgabe der Bestimmungen über
die Porto-Freiheiten bei der Fahrpost (Art. 47) Geldsendungen portofrei zu beför-
dern sind, kann die Zahlung auch im Wege der Postanweisung unentgeltlich ver-
mittelt werden. Diese Bestimmung hat für den Verkehr mit Luxemburg keine
Geltung. Ueber den Termin zur Einführung des Postanweisungs-Verfahrens im
Verkehr mit Oesterreich ist nähere Verabredung vorbehalten.
5.
Die bei der Absendung seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als
portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden
am Bestimmungsorte ohne Porto-Ausatz ausgeliefert.
D# Fahrpost-Verkehr.
Art. 47. der Postverträge mit Baden, Bayern, Oesterreich und Württemberg, nebst Schluß-
Protokollen.
1.
Bezüglich der Fahrpost-Sendungen der Mitglieder der Regenten-Fa-
milien in den Postgebieten der hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei
den bisherigen Grundsätzen.
Dasselbe gilt bezüglich der Fahrpost-Porto-Freiheit der Mitglieder des
Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses. Hinsichts der Fahrpost-Porto-
Freiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen und der solche
Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten sind die durch die be-
stehenden Spezial-Uebereinkünfte begründeten Verhältnisse maßgebend.