Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Gestattung der stillen Trauung ohne alles Aufgebot, in Nothfällen, 
Gestattung der Trauung außerhalb des Wohnorts eines der Verlobten 
oder des künftigen Wohnorts beider Eheleute, 
Gestattung einer Haustrauung mit Unterscheidung der verschiedenen Arten 
dieser Fälle und mit iSi auf die Vermögensverhältnisse der Be- 
theiligten . .. . 1Thlr. bis 50 Thlr. 
Bei der Gestattung, die Tanfe eines neugeborenen Kindes über sechs Wochen 
hinaus zu verschieben, für jeden weitern Tegg 10 Sgr. 
Bei Gestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu bürfen, fur jeden 
über vier . . Thlr. 
Bei Trennung einer Ehe burch den Lantesfürfen chne dechtliches esemun ist 
der Ansatz in der betreffenden Urkunde nach Ermessen mit zu bestimmen. 
In allen diesen Fällen sind die vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen 
nach der Klassen-Taxe in §. 21 des Sportel-Gesetzes (unter Zufügung 
des in dem Gesetze vom 21. Mai 1867 geordneten Zuschlags) besonders 
anzusetzen. 
Dieser Klassen-Taxe bezüglich dem gesetzlichen Zuschlage unterliegen 
auch die Niederschriften und Ausfertigungen in allen anderen Fällen, wo 
kirchliche Dispensationen zwar erforderlich, aber eine Abgabe an die Waisen- 
versorgungs-Anstalt nicht zu entrichten ist. 
Ein Erlaß der Abgaben an die Waisenversorgungs-Anstalt findet nur 
in den allerdringendsten Fällen Statt. 
§. 2. 
Zu 58. 78 des Sportel-Gesetzes. 
Der Satz in §. 75, III 2 des Sportel-Gesetzes, welcher lautet: 
„2) dem Sekretär, Aktuar, Bergschreiber oder Protokoll-Führer stets zwei 
Drittheile dieser Ansätze" 
ist aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
2) dem Sekretär, Aktuar, Bergschreiber oder Protokoll-Führer 
in den Fällen unter III. 13 J— Thlr. 20 Sgr. — Pf. 
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