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g. 3.
Ju 8. 89 des Sportel-Gesetzes.
Für das der Anstellung vorausgehende colloquium pro ministerio eines
Kandidaten der Theologie ist die Hälfte der Gebühren für die erste Prüfung
und
für die Prüfung eines Geistlichen bei seiner *- zum Superintend ten
sind an das betreffende Mitglied des Kirchenraths . ..3Thlr.
zu entrichten.
Die Worte im vierten Absatze des §. 89 Ziffer I. des Sportel-Gesetzes,
welche lauten:
„eines Kandidaten der Theologie zur Ordination (pro ministerio), sowie
für die“
kommen in Weffall.
8. 4.
Zu §. 110 des Sportel-Gesetzes.
In §. 110, VII des Sportel-Gesetzes tritt an Stelle der Worte:
„wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschie-
denen Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht
über sechs Stunden erfordert, nur die Hälfte“",
welche in Wegfall kommen, folgende Bestimmung:
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht min-
destens acht Stunden erfordert, nach Verhältniß der darauf zu verwenden
gewesenen und verwendeten Zeit (§. 16), wenigstens aber
dem Stener-Revisor — - 3 Sgr. —
dem Geometer — = 2 „ —.=
§. 5.
Die Bestimmung unter Nr. 5 des §. 137 des Sportel-Gesetzes vom 31.
August 1865 ist aufgehoben.
An deren Stelle tritt folgende Bestimmung:
In der Exekutions-Instanz sind die Kosten von dem Schuldner beizubringen,
dafern nicht etwa der Gläubiger unbegründete Anträge gestellt hat. Ver-
läge sind jedoch von letzterm auch dann zu vergüten, wenn der Schuldner
zahlungsunfähig ist.