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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1868.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. Stechling.
Zweiter Nachtrag
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge-
bühren in Gerichts= und Verwaltungs-
Sachen vom 31. August 1865.
Ministerial-Bekanntmachung.
Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1868 bestehenden Kon-
kurrenz-Summen auzsgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit
dem 15. April d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuer-Einnahmen die An-
weisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlieferung
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst
besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nach-
zugehen.
Weimar am 17. März 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.