Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

168 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. März 1868. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stechling. 
Zweiter Nachtrag 
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
Sachen vom 31. August 1865. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein 
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von 
Einem halben Pfennig 
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe 
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1868 bestehenden Kon- 
kurrenz-Summen auzsgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit 
dem 15. April d. J. 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei- 
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuer-Einnahmen die An- 
weisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlieferung 
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne erst 
besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der 
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nach- 
zugehen. 
Weimar am 17. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.