Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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in dem Pferdebestande vorgekommenen Veränderungen alljährlich zum 1. Mai dem 
Bezirks-Direktor anzuzeigen. 
Ferner wird von Letzterem bestimmt, an welchem Tage die Vormusterung an 
jedem Sammelorte anfangen soll, und ist der Militär-Behörde im Voraus an- 
zuzeigen, in welcher Reihenfolge die von den verschiedenen Vormusterungs-Kom- 
missionen ausgewählten Pferde zur Abnahme gelangen sollen. 
§. 5. 
Abnabmeorte der Mobilmachungs-Pferde. 
Die Orte, an welchen bei einer Mobilmachung die Pferde für die Linie 
und Landwehr zu gestellen sind, und an welchen dieselben abgenommen werden, be- 
stimmt das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, nach 
vorheriger Einigung mit dem Königlichen General-Kommando. 
§. 6. 
Abnahme= Kommissionen. 
In jedem Abnahmeorte wird eine Kommission zur Abnahme der Molil= 
machungs--Pferde gebildet. 
Die Kommission besteht aus einem von dem Königlichen General-Kommando 
zu ernennenden Offizier, als Militär-Kommissarius und aus dem Bezirks-Direktor 
desjenigen Verwaltungs-Bezirks, welcher die Pferde stellt, als Civil-Kommissarius. 
Diese Kommissarien werden bei der Auswahl der Pferde durch einen militärischer 
Seits zu gestellenden Kurschmied oder sonstigen Sachverständigen und durch einen 
von dem Civil-Kommissarius zuzuziehenden Thierarzt oder sonstigen Pferdekenner, 
sowie bei der Abschätzung derselben durch drei von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium auf Vorschlag des Bezirks-Direktors zu ernennenden Taxatoren unterstützt. 
Die Taxatoren werden beim Zusammentritt der Kommission nach dem bei- 
liegenden Formular (Anlage B) von dem Bezirks-Direktor vereidet und erhalten, 
während der Zeit, in welcher sie zu diesem Geschäfte vom Hause abwesend sind, 
eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse für Rechnung der Bundeskasse. 
8. 7. 
Repartition der zu stellenden Pferde. 
Die Zahl und die Kategorie (s§. 1) der von jedem Bezirke behufs einer 
Mobilmachung der Armee für Linie und Landwehr zu stellenden Pferde wird auf 
Grund ver von dem Königlichen General-Kommando für die gesammten Korps- 
Bezirke aufgestellten Haupt-Repartition und der durch das Großherzogliche Staats- 
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