Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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litärfonds zu beschaffen ist. Der Transport dahin erfolgt durch die einzuberufen- 
den Trainsoldaten, Reserve= und Landwehr-Mannschaften, bei deren Unzureichlichkeit 
aber durch einstweilen vom Bezirks-Direktor zu stellende und während ihrer Dienste 
so wie auch auf dem Rückwege nach ihrer Heimath gleich den Trainsoldaten mili- 
tärisch zu verpflegende Koppelknechte. 
Sollten bei dem Beginn des Abnahme-Geschäftes an den Militär-Abnahme- 
Orten die zur Beaufsichtigung und Verpflegung der Pferde bestimmten Trainsol- 
daten rc. noch nicht in hinreichender Anzahl eingetroffen sein, so sind die abgenom- 
menen Pferde bis zum Eintreffen der Trainsoldaten rc. einstweilen noch durch die 
Leute der Pferdegesteller zu beaufsichtigen. 
8. 17. 
Schluß des Abnahme-Geschäftes. 
Nach erfolgter Abnahme und Alschätzung der Pferde werden die in jedem 
Nationale eingetragenen Taxen summirt und folgendes Attest darin nachgetragen: 
Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Anzahl von 
#eschrieten yfferden mit einer Gesammt- Taxe von 
Thalern, geschrieben . . Thalern 
von den in dem Nationale benannten Eigenthümern des Verwaltungsbezirks 
für die Linientruppen (oder für die Landwehr) richtig 
abgeliesert worden ist, bescheinigen: 
(Ort und Datum). 
Die Abnahme-Kommissare: 
(Unterschriften). 
Ist zur Deckung des Bedarfs die Abnahme solcher Pferde unvermeidlich ge- 
wesen, die über 120 Thaler abgeschätzt sind, so ist solches auch in dem Atteste 
besonders zu bescheinigen. 
Die mit der Abnahme-Bescheinigung versehenen Nationale nimmt der Civil= 
Kommissarius zur Liquidation des aus der Staatskasse für Rechnung der Bundes- 
kasse zu vergütenden Taxwerthes der Pferde in Empfang und stellt auf Grund 
derselben jedem Ablieferer von Pferden ein Anerkenntniß über die ihm aus der 
Staatskasse für Rechnung der Bundeskasse gebührende Taxsumme aus. 
S. 18. 
Nachgestellung von Mobilmachungs-Pferden. 
Sollten die zur Annahme gestellten Pferde eines Verwaltungsbezirks einschließ- 
lich der Reserve-Pferde wegen anerkannter Untüchtigkeit eines Theiles derselben den 
Bedarf nicht decken, so hat die Abnahme-Kommission entweder durch die Vormuster- 
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