Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Beilage A. 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobil- 
machung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt: 
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll groß, 
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reitpferde 
überhaupt nicht unter 5 Fuß, 
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 5 Fuß 2 Zoll, 
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 5 Fuß, 
5) Packpferde nicht unter 4 Fuß 11 Zoll groß sein. 
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn 
aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maaß gelie- 
fert werden können, so dürfen doch Pferde unter 4 Fuß 11 Zoll nicht angenommen 
werden. Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif, abge- 
trieben, kraftlos oder unverhältnißmäßig schmal gerippt sein. 
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen 
zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindbeit, 
Spathlähmung, geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwang- 
Huf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten) u. s. w. behafteten Pferde werden 
nicht augenommen, einäugige zu Wagen= und Packpferden nur, wenn der Verlust 
des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundfatz zu beobachten, 
daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reit- 
pferden bestimmten Pferde nicht stättig sein, Reit= und Pack-Pferde die erforder- 
liche Tragfähigkeit des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen, 
und daß alsdann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Um- 
ständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurück- 
stoßung geben kann. Bemerkt wird endlich noch, daß bei Pferden, welche sich 
streichen, leicht eine temporäre Unbrauchbarkeit eintritt. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen, zwangsweisen Gestellung 
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim 
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