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S. 4.
(Zu §. 8 des eitirten Gesetzes.)
Die zeitherigen Minimal-Gehalte der wirklichen Rektoren gegliederter Schulen
von mehr als vier Klassen werden auf 350 Thaler in den nicht klassifizirten Orten,
auf 450 Thaler in den Städten dritter Klasse und auf 500 Thaler in den
Stadten zweiter Klasse erhöht.
Die gesetzliche einmalige Alterszulage derselben wird auf 70 Thaler erhöht.
§. 5.
(Zu 3. 6 des eitirten Gesetzes.)
Der geordnete Gehalt der noch nicht definitiv angestellten Lehrer wird von
140 Thaler auf 150 Thaler neben freier Wohnung, die Wohnungsentschädigung
derselben in den klassifizirten Städten von 20 Thalern auf 25 Thaler erhöht.
S. 6.
(Zu §. 7 des ceitirten Gesetzes.)
Auch das an den vorstehend erhöhten Minimal-Beträgen der Stell-Dotationen
Fehlende ist von der betreffenden Schulgemeinde aufzubringen und rechtlich in jeder
Beziehung den übrigen Theilen der Dotation gleich zu achten, so daß namentlich
auch hiervon mit die Vakanz-Erträge dem Schullehrerwitwen-Fiskus zufallen.
Bevor einer sehr bedürftigen Gemeinde ein Beitrag aus der Volksschul-Kasse
zur Erfüllung des gesetzlichen Minimal-Gehaltes bewilligt werden kann, wird das
Staats-Ministerium mit Rücksicht auf den Umfang der dem Lehrer obliegenden
Kirchendienste einerseits und auf die Leistungsfähigkeit der betreffenden Kirchkasse
andererseits eine Erörterung darüber austellen: ob und in wie weit es etwa unter
den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, also namentlich unter Zustimmung des
Kirchgemeindevorstandes, thunlich ist, der Schulstelle aus der Kirchkasse eine Ver-
besserung zu Theil werden zu lassen.
. J.
Um den gegenwärtigen wirklichen Stellerträgen entsprechend festzustellen, welche
Beträge aus der Volksschul-Kasse zur Erfüllung der gesetzlichen Minimal-Besoldung
wie der hinzutretenden gesetzlichen Alterszulagen zuzuschießen sind, ist alsbald nach
Pullikation dieses Gesetzes eine allgemeine Revision der Besoldungs--Tabellen der
einzelnen Schulstellen nach den gegenwärtigen Durchschnitts-Erträgen in Angriff zu
nehmen und spätestens bis zum 1. Januar 1870 zu vollenden, auch künftig in
angemessenen Zwischenräumen zu erneuen. Es wird jedoch, wenn sich in Folge
dieser Richtigstellung der Besoldungs-Tabellen ergeben sollte, daß ein Volksschul-
lehrer an Zuschuß aus Gemeindemitteln oder aus der Volksschul-Kasse zur Er-