Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

196 
füllung der Minimal-Besoldung oder an Alterszulage aus der Volksschul-Kasse 
bereits mehr bezieht, als nach diesem Gesetze ihm gewährt werden soll, gleichwohl 
dieser Mehrbezug ihm nicht eher wieder entzogen, bis derselbe durch eine nach dem 
Gesetze ihm zukommende neue Alterszulage wieder ausgeglichen wird. 
§. 8. 
(Zu §8. 8 des citirten Gesetzes.) 
Die gesetzlichen Grundsätze, welche jeweilig für die Pensions-Verhältnisse der 
Civil-Staatsdiener des Großherzogthums gelten, sind auch für die Pensions-Verhält- 
nisse der Rektoren und Lehrer an den Volksschulen des Großherzogthums maßgebend. 
Somit ist namentlich auch die im §. 10 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ent- 
haltene Bestimmung über die Berechnung der Pensionen der Volksschullehrer nach 
Verschiedenheit einer Dienstzeit von 20 oder weniger Jahren aufgehoben. Im 
Einzelnen wird noch Folgendes bestimmt: 
1) Bei Berechnung der Dienstjahre ist die im provisorischen Dienste zurück- 
gelegte Zeit erst von Ablauf des zweiten Jahres nach der ersten Verpflich- 
tung zu diesem Dienste, welcher als Vorbereitungsdienst gilt, an zurechnen. 
2) Bei Berechnung des Wartegeldes und der Pension ist der Besoldung, un- 
geachtet ihrer Widerruflichkeit, auch die Alterszulage, soweit der Lehrer zur 
Zeit der Dispositions-Stellung oder Pensionirung sich thatsächlich im Genusse 
derselben befindet, zuzurechnen. 
3) Die gesammten Wartegelder und Pensionen werden wie bisher aus der 
Volksschul-Kasse gezahlt. 
4) In den Pensionen der dermalen schon emeritirten Lehrer wird durch dieses 
Gesetz nichts geändert. 
8. 9. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januer 1869 in Kraft. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1868. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 14. Mai 1862, 
das Volksschulwesen betreffend. 
Weimar. — Bof- Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.