196
füllung der Minimal-Besoldung oder an Alterszulage aus der Volksschul-Kasse
bereits mehr bezieht, als nach diesem Gesetze ihm gewährt werden soll, gleichwohl
dieser Mehrbezug ihm nicht eher wieder entzogen, bis derselbe durch eine nach dem
Gesetze ihm zukommende neue Alterszulage wieder ausgeglichen wird.
§. 8.
(Zu §8. 8 des citirten Gesetzes.)
Die gesetzlichen Grundsätze, welche jeweilig für die Pensions-Verhältnisse der
Civil-Staatsdiener des Großherzogthums gelten, sind auch für die Pensions-Verhält-
nisse der Rektoren und Lehrer an den Volksschulen des Großherzogthums maßgebend.
Somit ist namentlich auch die im §. 10 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ent-
haltene Bestimmung über die Berechnung der Pensionen der Volksschullehrer nach
Verschiedenheit einer Dienstzeit von 20 oder weniger Jahren aufgehoben. Im
Einzelnen wird noch Folgendes bestimmt:
1) Bei Berechnung der Dienstjahre ist die im provisorischen Dienste zurück-
gelegte Zeit erst von Ablauf des zweiten Jahres nach der ersten Verpflich-
tung zu diesem Dienste, welcher als Vorbereitungsdienst gilt, an zurechnen.
2) Bei Berechnung des Wartegeldes und der Pension ist der Besoldung, un-
geachtet ihrer Widerruflichkeit, auch die Alterszulage, soweit der Lehrer zur
Zeit der Dispositions-Stellung oder Pensionirung sich thatsächlich im Genusse
derselben befindet, zuzurechnen.
3) Die gesammten Wartegelder und Pensionen werden wie bisher aus der
Volksschul-Kasse gezahlt.
4) In den Pensionen der dermalen schon emeritirten Lehrer wird durch dieses
Gesetz nichts geändert.
8. 9.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januer 1869 in Kraft.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1868.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 14. Mai 1862,
das Volksschulwesen betreffend.
Weimar. — Bof- Buchdruckerei.