Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

204 
setzte Beamte vorläufige Sicherheitsmaßregeln durch Beschlagnahme des Vermögens 
oder Gehalts gegen die nach 8. 10 der Exekutionen unterworfenen Beamten er- 
greifen; es muß aber davon der vorgesetzten Provinzial-Behörde ungesäumt Anzeige 
gemacht, und deren Genehmigung eingeholt werden. 
§. 14. 
Die Verwaltungsbehörde kann den zur Vollstreckung geeigneten Beschluß selbst 
zur Ausführung bringen, soweit dieselbe nach den bestehenden Gesetzen Exekution 
zu verfügen befugt ist. Außerdem ist das betreffende Gericht dieserhalb zu re- 
quiriren. 
g. 15. 
Die Gerichte und Hypotheken-Behörden sind verpflichtet, den an sie ergehenden 
Requisitionen zu genügen, die Exekution gegen die benannten Personen ohne vor- 
gängiges Zahlungsmandat schleunig zu vollstrecken, die Beschlagnahme der zur Deck- 
ung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen, und die in Antrag ge- 
brachten Eintragungen, wenn sonst kein Anstand obwaltet, im Hypotheken-Buche zu 
veranlassen, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit einzugehen. 
g. 16. 
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für 
verpflichtet erklärt wird (§. 10), steht demselben sowohl hinsichtlich des Betrages 
als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorgesetzte Be- 
börde, die Berufung auf rechtliches Gehör zu. 
Von dieser Befugniß muß jedoch innerhalb Eines Jahres, vom Tage der dem 
Verpflichteten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn 
der Verpflichtete ausgetreten ist, vom Tage des abgefaßten Beschlusses an Gebrauch 
gemacht werden. Die Exekution behält, des eingeschlagenen Rechtsweges ungeachtet, 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusses ihren Fortgang, 
wenn nicht von der Verwaltung davon Abstand genommen wird. 
In der etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Verpflichteten, insofern 
es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch 
nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht 
werden können, vorbehalten. 
S. 17. 
Gegen einen Beschluß, wodurch die Beschlagnahme des Vermögens oder Ge- 
halts nach S. 11 angeordnet worden, steht dem Beamten die Berufung auf recht- 
liches Gehör in derselben Weise zu, wie dies gegen einen gerichtlich angelegten Arrest 
zulässig ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.