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setzte Beamte vorläufige Sicherheitsmaßregeln durch Beschlagnahme des Vermögens
oder Gehalts gegen die nach 8. 10 der Exekutionen unterworfenen Beamten er-
greifen; es muß aber davon der vorgesetzten Provinzial-Behörde ungesäumt Anzeige
gemacht, und deren Genehmigung eingeholt werden.
§. 14.
Die Verwaltungsbehörde kann den zur Vollstreckung geeigneten Beschluß selbst
zur Ausführung bringen, soweit dieselbe nach den bestehenden Gesetzen Exekution
zu verfügen befugt ist. Außerdem ist das betreffende Gericht dieserhalb zu re-
quiriren.
g. 15.
Die Gerichte und Hypotheken-Behörden sind verpflichtet, den an sie ergehenden
Requisitionen zu genügen, die Exekution gegen die benannten Personen ohne vor-
gängiges Zahlungsmandat schleunig zu vollstrecken, die Beschlagnahme der zur Deck-
ung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen, und die in Antrag ge-
brachten Eintragungen, wenn sonst kein Anstand obwaltet, im Hypotheken-Buche zu
veranlassen, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit einzugehen.
g. 16.
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für
verpflichtet erklärt wird (§. 10), steht demselben sowohl hinsichtlich des Betrages
als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorgesetzte Be-
börde, die Berufung auf rechtliches Gehör zu.
Von dieser Befugniß muß jedoch innerhalb Eines Jahres, vom Tage der dem
Verpflichteten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn
der Verpflichtete ausgetreten ist, vom Tage des abgefaßten Beschlusses an Gebrauch
gemacht werden. Die Exekution behält, des eingeschlagenen Rechtsweges ungeachtet,
bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusses ihren Fortgang,
wenn nicht von der Verwaltung davon Abstand genommen wird.
In der etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Verpflichteten, insofern
es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch
nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht
werden können, vorbehalten.
S. 17.
Gegen einen Beschluß, wodurch die Beschlagnahme des Vermögens oder Ge-
halts nach S. 11 angeordnet worden, steht dem Beamten die Berufung auf recht-
liches Gehör in derselben Weise zu, wie dies gegen einen gerichtlich angelegten Arrest
zulässig ist.