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S. 18.
Das gegenwärtige Gesetz findet auf sämmtliche öffentliche Kassen und Ver-
waltungen und deren Beamte, einschließlich der gerichtlichen, so wie auf die Mili-
tair-Kassen, Magazine und Verwaltungen aller Art, und nicht nur auf Militair-
Beamte, sondern auch auf Militair-Personen Anwendung.
Wegen Ausführung des Gesetzes in der Militair-Verwaltung wird Unser
Kriegs-Minister eine Instruktion ertheilen, welche namentlich die Behörden zu bezeich-
nen hat, die den nach §§. 5 und 6 an die Provinzial-Behörde zur Abfassung oder
Bestätigung verwiesenen Beschluß zu erlassen befugt sind.
§. 19.
Wenn in Folge besonderer Gesetze den Behörden oder einzelnen Instituten
bereits ein Exekutions-Recht gegen ihre Beamten zusteht, ohne daß es eines von der
Provinzial-Behörde abzufassenden oder zu bestätigenden Beschlusses bedarf, so behält
es dabei sein Bewenden.
8. 20.
Eben so bleiben die Gesetze in Kraft, wodurch die Exekution gegen Erhebungs-
beamte wegen gewisser an öffentliche Kassen abzuliefernder Einnahmen ohne Zu-
lassung des Rechtsweges angeordnet ist.
§. 21.
Auf Defekte, welche bei Publikation der gegenwärtigen Verordnung bereits zur
Keuntniß der Behörden gekommen sind, soll die gegenwärtige Verordnung ebenfalls
angewandt werden, sofern der zu verfolgende Anspruch nicht bereits in den Rechts-
weg eingeleitet ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben zu Berlin, den 24. Januar 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim.
Beglaubigt:
Bornemann.