Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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lagen, welche nicht mit zum eigentlichen Gehalte gehören, dem Abzug nicht unter- 
worfen. Ingleichen ist in Ansehung aller Offiziere der Servis vom Abzuge aus- 
geschlossen. 
4) Die Abzüge, welche einem Offizier zur Deckung und Wiedererstattung der 
ihm aus den Regiments= und Bataillons-Kassen gesetzmäßig vorgeschossenen 
Equipage-Gelder gemacht werden, haben vor allen übrigen, selbst früher kontrahir-= 
ten Schulden den Vorzug und müssen ungetheilt den Darleihern verabfolgt werden. 
5) Die Besoldung und Emolumente der Militair-Beamten unterliegen nur 
in der Art dem Abzuge, daß der Schuldner jährlich 400 Thaler frei behält. 
Gegen denjenigen, welcher nur 400 Thaler, oder weniger, jährliches Dienstein- 
kommen hat, findet daher kein Abzug statt; beträgt das jährliche Diensteinkommen 
über 400 Thaler, so ist nur die Hälfte des Ueberschusses dem Abzuge unter- 
worfen. 
6) Wenn ein Militair-Beamter, welcher zur Bezahlung von Schulden die 
gesetzlichen Gehaltsabzüge erleidet, dienstunfähig wird und ihm nach dem Ermessen 
der Dienstbehörde bis zu seiner Pensionirung die Kosten seiner Stellvertretung 
ganz oder theilweis auferlegt werden, so sind diese Kosten nicht von dem ganzen 
Gehalte vorweg in Abzug zu bringen, sondern aus dem abzugsfreien Theile des 
Gehalts zu entnehmen. 
7) Die Bestimmungen über die Gehaltsabzüge der Militair-Beamten gelten 
auch in Ansehung der Pensionen derselben, ingleichen der Pensionen (Militair-Gna- 
dengehalt oder Wartegeld) der nicht bei den Invaliden = Kompagnien stehenden in- 
validen Unteroffiziere und gemeinen Soldaten, jedoch mit der Einschränkung, daß 
dem Schuldner nur die Summe von 200 Thalern und von dem Ueberschusse die 
Hälfte frei bleibt. 
8) Eine Verzichtleistung auf die gesetzlichen Befreiungen von dem Abzuge, 
sowie jede Verpfändung und Anweisung fixirter Besoldungen, Emolumente und 
Pensionen ist ohne alle rechtliche Wirkung. 
9) Die Militair-Personen müssen sich Abzüge bis zur Hälfte ihres ganzen 
Gehalts oder Wartegeldes oder ihrer Pension ohne Unterschied des Betrages ge- 
fallen lassen, wenn es auf Entrichtung laufender Alimente ankommt. 
10) Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmung (Nr. 9) sind von dem 
Gehalte derjenigen Offiziere, welche aus Königlichen Kassen einen Beitrag zum ge-
	        
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