Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Anfertigung der Geburtslisten, über die Ausstellung der Geburts= und Todtexscheine 
und über die Anfertigung und Führung der Stammrollen bleiben in Kraft. 
8. 2. 
Die von den betroffenen Behörden zu verfügenden Aufforderungen der Dienst— 
pflichtigen zur Anmeldung zu den Stammrollen und zur Gestellung an die Kreis-, 
Departements= und Marine-Ersatz-Kommission sind durch die im Großherzogthum 
bestehenden offiziellen Nachrichtsblätter, je nach den örtlichen Verhältnissen, durch 
Anschlag oder in sonst ortsüblicher Weise, nach Befinden durch persönliche Vorladung 
zu bewirken, unter Erinnerung an die, nach den Bestimmungen der, in der Beilage 
nachgedruckten §§. 176, 177, 178, 179 und 180 der Ersatz-Instruktion im 
Nichtbefolgungsfalle zu erwartenden, Strafen und Nachtheile. 
Eltern und Vormünder, Lehr-, Brod= und Fabrikherren, welche der ihnen nach 
§. 59 Nr. 4 der Ersatz-Instruktion obliegenden Verpflichtung nicht nachkommen, 
sind mit Geldstrafe bis zu 10 Thlrn. oder, im Falle des Unvermögens, mit ent- 
sprechender Gefängnißstrafe zu belegen und ist auch diese Bestimmung in der nach 
§. 60 der neuen Militär-Ersatz-Instruktion zu erlassenden Aufforderung mit in 
Erinnerung zu bringen. 
§. 3. 
Die Reklamatio nen auf Zurückstellung vom oder auf Entlassung aus dem 
Militärdienste sind nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formulars unter Beibringung 
aller erforderlichen Beweismittel vorzulegen. 
§. 4. 
Auf die nach Nr. 3 der angezogenen Ausführungsverordnung bis zum Schlusse 
des Jahres 1869 in Kraft bleibenden Bestimmungen über die Zurückstellung und 
eventuelle Befreiung der Theologen wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Bei- 
¾ . lage unter B besonders aufmerksam gemacht. 
§. 5. 
Bei den durch die Bekanntmachung vom 9. September 1867 und vom 1. 
Februar 1868 veröffentlichten Uebergangs-Bestimmungen, die Befähigung zum ein- 
jährigen Freiwilligendienst betreffend, hat es sein Bewenden, hierbei wird aber auf 
die in der Ersatz-Instruktion enthaltenen neuen Bestimmungen bezüglich des ein- 
jährigen freiwilligen Dienstes aufmerksam gemacht; dieselben sind in den S§. 154 
Nr. 5, 155 Nr. 4, 157 Nr. 5, 165 Nr. 1 und 7, in den §§. 167, 174 in 
Verbindung mit §. 128 Nr. 2 enthalten und der bequemeren Uebersicht wegen in 
der weiteren Beilage C dieser Bekanntmachung mit angedruckt worden.
	        
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