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Heranbildung zu Unteroffizieren in dem stehenden Heere bestimmten Unteroffiziers-
Schulen.
Es ist für angemessen erachtet worden, im Interesse junger Leute, welche sich
dem Militärstand widmen wollen, auf die Bestimmungen dieses Abschnitts der neuen
Militär-Ersatz-Instruktion hierdurch ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Weimar am 27. April 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Beilage. A.
§. 176.
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für un-
terlaffene Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs-Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebenen An= und Abmeldungen
zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der
mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafen bis zu
10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu
substituiren ist.
2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der §§. 71, 98 und 115
erlassenen Aufforderung, sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-,
Departements= oder Marine-Ersatz-Kommission des Bezirks, in welchem sie
nach §. 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei
Aufrufung ihrer Namen im Musterungs= oder Aushebungs-Lokale nicht an-
wesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bez.
Departements-(Marine-) Ersatz-Kommission mit einer Geldstrafe bis zu
10 Thlrn. belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu
substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend ac 1 und 2 gedachten Strafen werden
die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen,
oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, durch die in den nachstehen-
den §§. 177 bis 179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren
Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben.