Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 177. 
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlasfenen 
Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs-Terminen 
1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Ein- 
tragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach 
dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene 
Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust 
a) der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen?), 
b) des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zu- 
rückstellung bez. Befreiung vom Millitärdienst, 
vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden. (§. 21, 7). 
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Auf- 
forderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, 
verlieren 
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen?), 
b) den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zu- 
rückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst. 
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines 
Namens im Musterungs= bez. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, verliert 
die vorstehend ad a #gedachte Berechtigung. 
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten 
vorzugsweise zum Miliär-Dienst herangezogen, event. als unsichere Heeres- 
pflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt. 
3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis 
zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben. 
§. 178. 
Anwendung der Vorschriften der S##. 176 und 177 auf disponibel gebliebene 
Militärpflichtige. 
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel 
geblieben, sind den im §. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die 
Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn 
sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung 
zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach 
§. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer 
) Verlust der zwentuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer er- 
wachsen ist, cf. S. 1
	        
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