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8. 177.
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle bez. der unterlasfenen
Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs-Terminen
1) Militärpflichtige, welche die im §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Ein-
tragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach
dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene
Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust
a) der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen?),
b) des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zu-
rückstellung bez. Befreiung vom Millitärdienst,
vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden. (§. 21, 7).
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Auf-
forderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten,
verlieren
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen?),
b) den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zu-
rückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines
Namens im Musterungs= bez. Aushebungs-Lokale nicht anwesend ist, verliert
die vorstehend ad a #gedachte Berechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1 bezeichneten
vorzugsweise zum Miliär-Dienst herangezogen, event. als unsichere Heeres-
pflichtige nach Vorschrift des §. 179 behandelt.
3) Die zur vorzugsweisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis
zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimath verbleiben.
§. 178.
Anwendung der Vorschriften der S##. 176 und 177 auf disponibel gebliebene
Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach disponibel
geblieben, sind den im §. 176 enthaltenen Strafbestimmungen unterworfen; die
Vorschriften des §. 177 finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn
sie in dem Aushebungsbezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung
zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach
§. 20 gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer
) Verlust der zwentuellen Berechtigung, welche aus der etwa bereits erhaltenen Loosnummer er-
wachsen ist, cf. S. 1