Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommando zum Zweck ihrer Einskellung dem 
nächsten Infanterie-Truppentheil bez. der Marine zu überweisen. 
8. 180. 
Verfahren wider ausgetretene Militärpflichtige. 
1) Gegen Militärpflichtige, welche trotz aller Nachforschungen sich dergestalt der 
Kontrole der Ersatz-Behörden entziehen, daß sie bis zu dem ihrem Lebens- 
alter nach eintretenden 3. Termine zur Gestellung vor die Departements- 
(Marine-) Ersatz-Kommission unermittelt bleiben, ist die gerichtliche Ver- 
folgung einzuleiten (cf. S. 67). 
2) Dasselbe Verfahren findet statt bei den zum einjährig freiwilligen Dienst 
berechtigten Militärpflichtigen, welche innerhalb Eines Jahres nach Ablauf 
des ihnen bewilligt gewesenen Ausstandes sich nicht zum Dienstantritt stellen 
und unermittelt bleiben. 
3) Ergiebt sich in Folge der über einen Militärpflichtigen nach §. 66 anzu- 
stellenden Nachforschungen, daß er das Bundesgebiet ohne Erlaubniß ver- 
lassen hat und trotz der seinen Angehörigen zuzufertigenden Aufforderung zur 
Rückkehr in die Heimath behufs Erfüllung seiner Militärpflicht sich nicht 
stellt, so kann sogleich die gerichtliche Verfolgung, ohne den 3. Stellungs- 
Termin abzuwarten, eingeleitet werden. 
4) Stellen sich die betreffenden Militärpflichtigen in Folge der gerichtlich er- 
lassenen Vorladungen, oder werden sie inzwischen auf irgend eine andere 
Weise ermittelt, so sind sie nach den Vorschriften des §. 179 zu be- 
handeln. 
5) Ist gegen Militärpflichtige wegen Entziehung von der Militärpflicht eine 
Geld= oder Gefängnißstrafe rechtskräftig erkannt und vollstreckt worden, so 
wird dadurch die Militärpflichtigkeit nicht gelöst, vielmehr ist die Einstellung 
derselben zum Militärdienst nach §. 179 zu veranlassen. Die Strafen, 
wie sie in dem §. 176 angegeben, kommen in solchen Fällen jedoch nicht 
zur Anwendung. 
6) Ist gegen einen Militärpflichtigen zur Zeit seiner Gestellung wegen Ent- 
ziehung der Militärpflicht zwar die Untersuchung eingeleitet, der Spruch 
aber noch nicht gefällt worden, so wird, bis dies geschehen, die Verhängung 
der in dem §. 176 gedachten Strafe suspendirt und tritt diese erst dann 
ein, wenn eine Verurtheilung des Militärpflichtigen nicht erfolgt.
	        
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