Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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den Bestimmungen durch die Departements-Ersatz-Kommission ausgesprochen 
werden darf. 
2) In dem Zeugniß muß die Bescheinigung enthalten sein, daß der betreffende 
Militärpflichtige voraussichtlich bis zum Ablauf des 25sten Lebensjahres das 
Examen pro licentia concionandi ablegen werde. Kann dies pflicht- 
mäßig nicht bescheinigt werden, so ist das Zurückstellungs-Attest nicht zu er- 
theilen bez. nicht zu erneuern. 
3) Auf Grund eines solchen Zeugnisses wird der betreffende Militärpflichtige 
vorläufig von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen, von der per- 
sönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden einstweilen entbunden, sogleich 
bis zum 1. Februar des Jahres, in welchem er das 24ste Lebensjahr 
vollendet, und demnächst von einem Jahr zum andern für die Dauer des 
Friedeus zurückgestellt. Ueber die erfolgte Zurückstellung ist in einem dem 
Schema 11. der Ersatz-Instruktion entsprechenden, event. dem Berechtigungs- 
schein zum einjährigen Dienst anzufügenden und auf die gegenwärtige An- 
lage hinweisenden Atteste Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission das Erforder- 
liche, unter Benachrichtigung des Landraths des Geburtsorts bez. Domizils, 
anzugeben. 
4) Geht das gedachte Zeugniß nicht ein, oder giebt der betreffende Militär- 
pflichtige das Studium der evangelischen Theologie auf, oder verläßt er die 
deutsche Universität, um außerhalb Deutschlands seine Universitäts = Studien 
fortzusetzen, oder hat der betreffende Studirende bis zum 1. April des Jahres, 
in welchem er das 26ste Lebensjahr vollendet, das Examen pro licentia 
concionandi nicht abgelegt, so darf eine fernere Zurückstellung nicht statt- 
finden, vielmehr ist der Betheiligte alsdann sogleich zur Erfüllung der all- 
gemeinen gesetzlichen Militärpflicht heranzuziehen). 
5) In Fällen, wo der betreffende Militärpflichtige durch nicht vorherzusehende 
unverschuldete Umstände abgehalten worden ist, das Examen pro licentia 
concionandi rechtzeitig abzulegen, kann ihm von den Ersatz-Behörden 
3Zter Instanz ausnahmsweise ein weiterer Ausstand, äußersten Falles auf 
zwei Jahre über das 25ste Lebensjahr hinaus, gewährt werden. Dieses 
*) In Betreff der nachträglichen Theilnahme an der Loosung in solchen Fällen cf. §. 21, 6 der 
Ersatz-Instruction. 
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