Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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findet aber keine Anwendung auf diejenigen Individuen, welche, ohne ihrer. 
Militärpflicht genügt zu haben, erst nach vollendetem 22sten Lebensjahre das 
Studium der Theologie beginnen. 
Wenn Militärpflichtige, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienst er- 
langt haben, bevor sie die Vergünstigung, als Studirende der evangelischen 
Theologie zurückgestellt zu werden, in Anspruch nehmen, sich durch Bei- 
bringung des Dekanats-Zeugnisses als Theologen ausweisen, so find sie von 
diesem Zeitpunkte ab nicht mehr als einjährig Freiwillige zu betrachten, son- 
dern als Theologen anzuerkennen und nach den für solche gegebenen Vor- 
schriften zu behandeln. 
Sobald der betreffende Studirende nachweist, daß er das Examen pro 
licentia concionandi abgelegt hat, fertigt die ad 1 gedachte Kreis-Ersatz- 
Kommission einen Ausweis über seine gänzliche Entbindung von der Mili- 
tärpflicht aus und legt diesen der Departements-Ersatz-Kommission zur Be- 
stätigung vor. Sobald letztere erfolgt, ist der betreffende Theologe in allen 
Listen zu streichen. 
Militärpflichtige, welche als Studirende der evangelischen Theologie zurück- 
gestellt worden sind, können, sofern sie das Studium aufgeben und die Ver- 
günstigung zum einjährigen Dienst noch nicht erlangt hatten, letztere nach- 
träglich in Anspruch nehmen. Es muß dies jedoch sogleich, nachdem sie zu 
einem andern Lebensberuf übergegangen sind, geschehen, so daß sie Berechti- 
gung zum einjährigen Dienst bis zum 1 sten April des Kalenderjahres, in 
welchem sie den Bestimmungen ad 4 gemäß nicht mehr zurückgestellt wer- 
den dürfen, erlangt haben. Haben sie dies versäumt und find fie nach dem 
Ausbleiben der ad 1 gedachten Atteste von den Ersatz-Behörden zur Mu- 
sterung herangezogen worden, oder wären sie heranzuziehen gewesen, so darf 
ihnen die Berechtigung zum einjährigen Dienst auch nur in dem §. 151, 3 
der Ersatz-Instruction angegebenen Falle nachträglich verliehen werden. 
9) Die ad 1. bis 8. enthaltenen Bestimmungen finden auf Studirende der 
katholischen Theologie, sowie auf katholische Priester-Amts-Kandidaten 
mit der Maaßgabe Anwendung, daß sie bis zum 1sten April des Jahres, 
in welchem sie das 26ste Lebensjahr vollenden, die Subdiakonats-Weihe 
empfangen haben müssen, und falls sie ihre Vorbildung nicht auf einer 
Universität erhalten, anstatt des Dekanats-Zeugnisses ein Zeugniß ihrer 
bischöflichen Behörde beizubringen haben.
	        
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