Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Beilage C. 
8. 154. 
Darlegung der wissenschaftlichen Qualisikation durch Schul= 2c. Zeugnisse. 
5) Für die den Schülern der Sekunda von Gymnasien, Realschulen erster 
Ordnung, Progymnasien und mit diesen gleichberechtigten höheren Bürger- 
schulen, sowie den Schülern der Prima von Realschulen zweiter Ordnung 
zu ertheilenden Zeugnisse ist allgemein das nachstehende Schema zur An- 
wendung zu bringen: 
5 Gymnasium (Realschule 2c.) 44 
Zeugniß behufs der Meldung zum einjährig freiwilligen 
Militärdienst.“ 
JN. N., geborendz am . .ten .. ... .. ... 
.......... Konfefsion,Sohndeszu, 
hatdashiesige(Nau1endcrAnstalt)feit.......... ,von 
derKlasse....... an besucht und in der Sekunda (Prima) 
seit , also .. Jahr, gesessen. Er hat in den von ihm 
besuchten Klassen an allen Unterrichts = Gegenständen Theil ge- 
nommen. 
1) Schulbesuch und Betragen. 
2) Aufmerksamkeit und Fleiß. (Ob er allen Anfor- 
derungen zu genügen ernstlich bemüht gewesen ist.) 
3) Fortschritte. (In welchem Maaße er sich das bis 
dahin durchgenommene Pensum der Sekunda angeeig- 
net hat.) 
Vorstehendes Zeugniß ist in der Konferenz vom .. ... 
.. . .. . .. d. J. festgestellt worden. 
N. ...... . . ... ben. tkten 18. 
Direktor und Lehrer-Collegium. 
(Name (Schulsiegel.) (Name des Ordina- 
des Direktors.) rius der Secunda.) “ 
In entsprechender Weise, nur mit Weglasfung der Bemerkung über die 
Feststellung des Zeugnisses, sind die Zeugnisse gleicher Bestimmung für die 
aus der Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung 
abgehenden Schüler einzurichten. 
35“
	        
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