231
8. 174.
Der einfährig freiwillige Dienst als Unter-Roßarzt.
1) Die Militär-Dienstpflicht kann auch durch den einjährig freiwilligen Dienst
als Unter-Roßarzt, sofern die Qualifikation als folcher nach Maßgabe der
im §. 128, 2 gestellten Anforderungen nachgewiesen wird, abgeleistet wer-
den, wenn das betreffende Individuum den Berechtigungsschein zum ein-
jährig freiwilligen Dienst besitzt.
2) Den zum einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt Eintretenden steht
die Wahl des Kavallerie= bez. Feld-Artillerie-Regiments, bei welchem sie
dienen wollen, frei. Sie haben sich bei dem betreffenden Regiment zum
Dienstantritt direkt anzumelden, können denselben jedoch, wie in §. 159 au-
gegeben, verschieben, sowie überhaupt alle in Betreff der einjährig Freiwilligen
ertheilten Vorschriften auf sie Anwendung finden?.
Von der Einstellung eines einjährig freiwilligen Unter-Roßarztes hat der
betreffende Truppentheil der im §. 129, 3 bezeichneten Behörde direkte
Anzeige zu erstatten.
§. 128.
Wahl des Truppentheils und der Garnison.
2) Individuen, welche den Nachweis der bestandenen Staats-Prüfung zum Thier-
arzt erster Klasse zu liefern und ein entsprechendes Zeugniß der zur Prü-
fung im Hufbeschlage bestellten Kommission der Militär-Roßarzt-Schule zu
Berlin beizubringen vermögen, oder die Prüfung im Hufbeschlage bei dem
Truppentheil, bei welchem sie einzutreten wünschen, nach den darüber er-
gangenen besonderen Vorschriften bestehen, können ihrer Militär-Dienstpflicht
durch dreijährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen, zu welchem
Zweck sie sich bei einem Kavallerie= oder Feld-Artillerie-Regiment oder
Train-Bataillon zu melden haben (cf. §. 129, 3). In befonderen Bedarfs-
fällen können auch Thierärzte zweiter Klasse zum freiwilligen Dienst als
Unter-Reßarzt zugelassen werden.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen rücksichtlich ver An-
stellung von freiwilligen Unter-Roßärzten bei den selbstständigen Kontingen-
ten solcher Staaten, in welchen der Unterschied zwischen Thierärzten erster
und zweiter Klasse nicht besteht, bleibt den kompetenten Militär-Behörden
überlassen.
*) Benachrichtigung der Ersatz-Behörden cf. §S. 172, 9.