Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8. 174. 
Der einfährig freiwillige Dienst als Unter-Roßarzt. 
1) Die Militär-Dienstpflicht kann auch durch den einjährig freiwilligen Dienst 
als Unter-Roßarzt, sofern die Qualifikation als folcher nach Maßgabe der 
im §. 128, 2 gestellten Anforderungen nachgewiesen wird, abgeleistet wer- 
den, wenn das betreffende Individuum den Berechtigungsschein zum ein- 
jährig freiwilligen Dienst besitzt. 
2) Den zum einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt Eintretenden steht 
die Wahl des Kavallerie= bez. Feld-Artillerie-Regiments, bei welchem sie 
dienen wollen, frei. Sie haben sich bei dem betreffenden Regiment zum 
Dienstantritt direkt anzumelden, können denselben jedoch, wie in §. 159 au- 
gegeben, verschieben, sowie überhaupt alle in Betreff der einjährig Freiwilligen 
ertheilten Vorschriften auf sie Anwendung finden?. 
Von der Einstellung eines einjährig freiwilligen Unter-Roßarztes hat der 
betreffende Truppentheil der im §. 129, 3 bezeichneten Behörde direkte 
Anzeige zu erstatten. 
§. 128. 
Wahl des Truppentheils und der Garnison. 
2) Individuen, welche den Nachweis der bestandenen Staats-Prüfung zum Thier- 
arzt erster Klasse zu liefern und ein entsprechendes Zeugniß der zur Prü- 
fung im Hufbeschlage bestellten Kommission der Militär-Roßarzt-Schule zu 
Berlin beizubringen vermögen, oder die Prüfung im Hufbeschlage bei dem 
Truppentheil, bei welchem sie einzutreten wünschen, nach den darüber er- 
gangenen besonderen Vorschriften bestehen, können ihrer Militär-Dienstpflicht 
durch dreijährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt genügen, zu welchem 
Zweck sie sich bei einem Kavallerie= oder Feld-Artillerie-Regiment oder 
Train-Bataillon zu melden haben (cf. §. 129, 3). In befonderen Bedarfs- 
fällen können auch Thierärzte zweiter Klasse zum freiwilligen Dienst als 
Unter-Reßarzt zugelassen werden. 
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen rücksichtlich ver An- 
stellung von freiwilligen Unter-Roßärzten bei den selbstständigen Kontingen- 
ten solcher Staaten, in welchen der Unterschied zwischen Thierärzten erster 
und zweiter Klasse nicht besteht, bleibt den kompetenten Militär-Behörden 
überlassen. 
*) Benachrichtigung der Ersatz-Behörden cf. §S. 172, 9.
	        
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