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ertheilte Erlaubniß hat der betreffende Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-
Kommission den Behörden des Geburtsorts des Betheiligten eine Mittheilung
zu machen.
Dieselbe Genehmigung kann auch den Fluß= und See-Schiffern in den
dazu geeignet erscheinenden Fällen durch Eintragung in ihre Schiffspapiere,
sowie den See-, Küsten= und Haff-Fischern, wenn sie die Fischerei noch
nicht ein volles Jahr gewerbsmäßig betreiben, gewährt werden, jedoch höch-
stens bis zu dem Schiffer-Musterungs-Termin (§. 79) bez. Marine-Aus-
hebungs-Termin (§. 112) ihres dritten Konkurrenz-Jahres.
Militärpflichtige Seeleute von Beruf, welche auf einem Norddeutschen
Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst ge-
treten sind, bleiben in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmuste-
rung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militär-Dienstpflichten befreit,
haben jedoch letztere nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie
sich auf's Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen.
Die Hafen-Musterungs-Behörden haben, wenn Seeleute sich anmustern
lassen, welche zur Kategorie der Militärpflichtigen (§. 2) gehören, oder
welche während der Zeitdauer der eingegangenen Verpflichtungen in das
militärpflichtige Alter treten, hiervon dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden
Kreis-Ersatz-Kommission behufs Berichtigung der Listen sogleich Mittheilung
zu machen.
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer Norddeut-
schen Navigations= oder Schiffsbau-Schule im Frieden zum Dienst in der
Flotte nicht herangezogen werden und sind daher event. auch über das dritte
Konkurrenz-Jahr hinaus nach Maaßgabe der im Passus 2 enthaltenen Be-
stimmungen zurückzustellen.
Junge Seeleute, welche sich der Steuermanns-Karriere widmen wollen
und sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter durch eine Bescheinigung
der höheren Verwaltungsbehörde darüber ausweisen, daß sie zufolge ihrer
Fahrzeit, ihrer Führung und ihres Bildungsgrades zu der Erwartung be-
rechtigen, daß sie die Steuermanns-Prüfung spätestens im Laufe des Ka-
lenderjahres, in welchem sie das 24 ste Lebensjahr vollenden, bestehen werden
(ef. §. 175, 1), sind nach Maaßgabe der im Passus 2 enthaltenen Bestim-
mungen sogleich bis zum 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das
25ste Lebensjahr vollenden, zurückzustellen. Der ihnen bewilligte Ausstand
erlischt jedoch, sobald sie die Navigations-Schule verlassen.