Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Er faßt Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (#ebei Stimmengleichheit entscheidet 
der Gemeindevorstand:) über die laufenden Geschäfte, besorgt das Einnahme= und 
Ausleihungs-Geschäft, beaufsichtiget das Rechnungswesen und autorisirt die erforder- 
lichen Ausgaben. 
2) Er ist dagegen der Beaufsichtigung des Gemeinderaths unterworfen, dem 
es obliegt, nach Umständen von Zeit zu Zeit durch Anordnungen von Revisionen 
von dem ordnungsmäßigen Gange des Geschäfts sich zu überzeugen. 
8. 9. 
Zu den Sitzungen des Sparkasse-Vorstands sind dessen sämmtliche Mitglieder 
einzuladen. 
Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens vier Vorstands- 
mitglieder zugegen sind. 
2c. 2c. 
IV. 
8. 15. 
Die Sparkasse rechnet in der gesetzlichen Landeswährung des Vierzehnthaler- 
fußes. 
8. 16. 
Die Einlegungen und Auszahlungen werden jeden Donnerstag von 12 bis 
2 Uhr Nachmittags bewirkt. 
8. 17. 
Ueber die Einlagen werden den Betreffenden Schuldbücher ausgestellt, welche 
mit dem Stempel der Sparkasse zu versehen und von dem Kassirer und Gegen- 
buchführer zu unterzeichnen sind. Die Schuldbücher, wovon ein jedes den Namen 
„Sparkasse-Buch“ trägt, lauten auf bestimmte Namen; es werden jedoch für 
deren Eigenthümer die jedesmaligen Inhaber angesehen. 
8. 18. 
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, sowie die als solche in den Hauptbüchern 
eingetragenen Zinsen, den Darleihern jährlich mit 3½ Procent. 
Die Ziusen werden, sofern nicht eine Rückzahlung der ganzen Kapitaleinlage 
erfolgt, jährlich nur einmal, mit dem Schlusse des Kalenderjahrs und nur für 
ganze Kalendermonate berechnet und bezahlt, d. h. Alles, was im Laufe eines 
Monats angelegt worden ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, 
und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des 
37“
	        
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