Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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der Sparkasse als erhoben abgeschrieben worden sind, durch das nachfolgend fest- 
gestellte Verfahren für ungültig erklärt: 
a) die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger Weise 
b 
nur durch die als Einleger im Hauptluche der Sparkasse bezeichnete Person, 
oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes 
Recht nach dem Ermessen des Sparkasse-Vorstandes genügend bescheinigen 
können, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so 
wird darüber von dem Sparkasse-Vorstande ein ausführliches Protokoll auf- 
genommen, in welchem auch der Nebenumstände z. B. der Legitimation zur 
Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung geschiebt. 
Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und erhält 
sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem 
Sparkasse-Vorstande ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches 
auf eine in dem Expeditionslokale aufgehängte Tafel eingezeichnet. 
c) Der Sparkasse-Vorstand bewirkt nun die Bekanntmachung des angemeldeten 
d 
Verlustes in der Beilage der Weimarischen Zeitung oder dem etwa an 
deren Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte. Er bestimmt eine drei- 
monatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher 
Diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu 
haben glauben, bei dem Sparkasse-Vorstande sich anzumelden haben, unter 
der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung 
Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle dem- 
seleen anhängenden Rechte für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben 
aber zur freien Verfügung Dessen gestellt werden solle, welcher die Anzeige 
des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonat- 
lichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch in 
ein zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen hat jedenfalls der 
Extrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer 
Art an das vermißte Sparkassebuch macht: so ist die Erledigung der Sache 
von der Justiz-Behörde zu erwarten, und der Sparkasse-Vorstand wird in-
	        
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